Begründung: Rechtliche Beurteilung Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint (RIS-Justiz RS0119955). Verschweigt aber der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Gefahrenumstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, arglistig, so berechtigt dies... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat durch Vermittlung eines Versicherungsmaklers bei der Beklagten eine „Einzel-Unfallversicherung für Berufs- und Freizeitunfälle" von 28. 6. 2000 bis 28. 6. 2010 mit einer Versicherungssumme von EUR 508.709,84 abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag wurden die AUVB 1999/SS 11 zugrundegelegt und die Geltung der Bedingung U 700 mit der Bezeichnung „verbesserte Gliedertaxe" vereinbart; demnach beträgt bei Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigke... mehr lesen...
Norm: AUVB 1999/SS 11 Art18VersVG §16 Abs1VersVG §16 Abs3
Rechtssatz: Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. Daher weder eine Verletzung der Anzeigepflicht noch ein grob fahrlässiges Unterlassen einer solchen Anzeige iSd § 16 Abs 3 VersVG ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 9. 2. 1944 geborene Klägerin, die bis zum Jahr 2000 als Zahnärztin tätig war, hatte ab 14. 12. 1998 bei der Beklagten eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit einer Jahressumme von S 2,880.000,-- (EUR 209.297,76), ds S 8.000,-- (EUR 581,38) pro Tag, abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung von Ärzten (ABU 1996) zugrundegelegt, die ua folgende Bestimmung aufweisen: Art 9 Ar... mehr lesen...
Norm: ABU 1996 Art9VersVG §16 Abs1VersVG §16 Abs3
Rechtssatz: Die Frage nach erheblichen Gesundheitsstörungen ist als hinreichend genau (Umschreibung im Sinn des § 16 Abs 3 VersVG) anzusehen. An einer genauen Umschreibung der erfragten Umstände fehlt es erst dann, wenn die Frage so weit gefasst ist, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht mehr sinnvoll auf einzeln aufzuführende Umstände bezogen werden kann. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist von der mit dem Kläger abgeschlossenen Unfallversicherung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Kläger zurückgetreten. Der Kläger bestreitet eine Verletzung der Anzeigepflicht und begehrt die Versicherungsleistung für zwei Unfälle. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen hatte der Kläger am 26.3.1979 einen größeren Unfall mit einer Verletzung des rechten Beines erlitten, der zu ei... mehr lesen...
Norm: VersVG §16 Abs3
Rechtssatz: Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung seiner vorvertraglichen Anzeigenpflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer. Entscheidungstexte 7 Ob 44/80 Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 44/80 7 Ob 39/82 Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 39/82 Veröff: RZ 1984/19 S 47 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §16 Abs3VersVG §21
Rechtssatz: Der Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers obliegt als Ausnahme von der normalen Rücktrittswirkung des § 21 VersVG dem Versicherungsnehmer. Um diesen Beweis zu erbringen, muss der Versicherungsnehmer dartun, dass der Unfall auf jeden Fall aus ein... mehr lesen...