RS OGH 2005/4/13 7Ob57/05s

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Veröffentlicht am 13.04.2005
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Norm

ABU 1996 Art9
VersVG §16 Abs1
VersVG §16 Abs3

Rechtssatz

Die Frage nach erheblichen Gesundheitsstörungen ist als hinreichend genau (Umschreibung im Sinn des § 16 Abs 3 VersVG) anzusehen. An einer genauen Umschreibung der erfragten Umstände fehlt es erst dann, wenn die Frage so weit gefasst ist, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht mehr sinnvoll auf einzeln aufzuführende Umstände bezogen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119866

Dokumentnummer

JJR_20050413_OGH0002_0070OB00057_05S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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