Norm
ABU 1996 Art9Rechtssatz
Die Frage nach erheblichen Gesundheitsstörungen ist als hinreichend genau (Umschreibung im Sinn des § 16 Abs 3 VersVG) anzusehen. An einer genauen Umschreibung der erfragten Umstände fehlt es erst dann, wenn die Frage so weit gefasst ist, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht mehr sinnvoll auf einzeln aufzuführende Umstände bezogen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119866Dokumentnummer
JJR_20050413_OGH0002_0070OB00057_05S0000_001