Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus S*****, vertreten durch Dr. Herwig Frei, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Fieberbrunn, gegen die beklagte Partei A***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 30.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2006, GZ 4 R 179/06i-70, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint (RIS-Justiz RS0119955). Verschweigt aber der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Gefahrenumstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, arglistig, so berechtigt dies den Versicherer zum Vertragsrücktritt (RIS-Justiz RS0080811).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht zu Recht bestehe, weil der Kläger arglistig einen Gefahr erhöhenden Umstand nicht angeben habe, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der Kläger führte nämlich schon in seinem Antrag zur Frage nach seinen körperlichen Gebrechen nur Unfalldaten an. Weiters verschwieg er bewusst die Ausübung einer Extremsportart (Hochgeschwindigkeitsbiker), weil er wusste, dass ein Unfallversicherer „hellhörig wird", wenn diese Umstände im Versicherungsantrag zum Ausdruck kommen. Er unterließ bewusst jeden Hinweis auf die gefährliche Sportart, damit der Versicherungsantrag nicht abgelehnt würde. Er verschwieg also einen Gefahr erhöhenden Umstand, von dem er wusste, dass er Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers, den Versicherungsantrag in dieser Form anzunehmen, haben würde (7 Ob 224/05z, 7 Ob 277/04t). Davon, dass der Versicherer die Täuschung geradezu herausgefordert habe, kann im vorliegenden Rechtsfall keine Rede sein.
Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E840807Ob36.07fSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inzuvo 2007/52 S 71 (Bleichenbach, tabellarische Übersicht) - zuvo2007,71 (Bleichenbach, tabellarische Übersicht) = zuvo 2008/39 S 55 -zuvo 2008,55 = RdW 2008/271 S 323 (Reisinger,Rechtsprechungsübersicht) - RdW 2008,323 (Reisinger,Rechtsprechungsübersicht) = Ertl, ecolex 2008,1094(Rechtsprechungsübersicht)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00036.07F.0418.000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009