RS OGH 2005/5/11 7Ob30/05w, 7Ob36/07f, 7Ob146/14t, 7Ob131/15p, 7Ob50/16b, 7Ob34/16z, 7Ob209/16k, 7Ob

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Norm

AUVB 1999/SS 11 Art18
VersVG §16 Abs1
VersVG §16 Abs3

Rechtssatz

Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.

Daher weder eine Verletzung der Anzeigepflicht noch ein grob fahrlässiges Unterlassen einer solchen Anzeige iSd § 16 Abs 3 VersVG durch den Versicherungsnehmer, wenn dieser bei Abschluss einer Unfallversicherung iVm Art 18 AUVB 1999/SS 11 die Ausübung des Extremklettersports dem Versicherer nicht bekannt gibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 30/05w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 30/05w
    Veröff: SZ 2005/69
  • 7 Ob 36/07f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 36/07f
    Auch; nur: Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T1)
    Beisatz: Hier: Versicherer war zum Vertragsrücktritt berechtigt, da der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Gefahrenumstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, arglistig verschwieg. (T2)
  • 7 Ob 146/14t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 146/14t
    Vgl auch; Beisatz: Auch solche Fälle, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer gar keine Fragen oder auch keine Fragen stellte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können die sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ auslösen. Der Versicherungsnehmer hat nicht nachgefragte Umstände dem Versicherer dann mitzuteilen, wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T3)
  • 7 Ob 131/15p
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 131/15p
    nur T1
  • 7 Ob 50/16b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 50/16b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T4)
  • 7 Ob 34/16z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 34/16z
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 209/16k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 209/16k
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 175/17m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 175/17m
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 159/18k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 159/18k
    Auch; nur wie T1
  • 7 Ob 54/19w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 54/19w
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 91/21i
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 91/21i
    nur T1; Beisatz: Krankenversicherung: Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es hingegen nicht an. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119955

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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