Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** E*****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei U*****AG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Sal... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte stand seit Jahren mit der Klägerin in Geschäftsverbindung. Am 11. 9. 1981 unterfertigte er nach Verhandlungen mit einem Vertreter der Klägerin namens G***** einen Antrag auf Abschluss einer Erlebens- und Ablebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 3,5 Millionen S und einer Laufzeit von 15 Jahren, wobei als Versicherungsbeginn der 1. 11. 1981 vorgesehen war. Der Antrag sah eine dreimonatige Bindung des Antragstellers vor, und zwar gerechne... mehr lesen...
Norm: ABGB §1005VersVG §159 Abs2VersVG §179 Abs2
Rechtssatz: Bezweckt eine Formvorschrift die Dokumentation der Ernstlichkeit des Parteiwillens oder eine gründliche Überlegung durch die Partei, dann gilt die Formvorschrift für den abzuschließenden Vertrag auch für die Vollmachtserteilung zum Abschluss dieses Vertrages. Die Formvorschrift des § 159 Abs 2 VersVG bezweckt den Nachweis der gründlichen Überlegung durch die Partei. Demnach genügt für... mehr lesen...
Norm: VersVG §159 Abs2VersVG §179 Abs3
Rechtssatz: Die Schutzbestimmung des § 159 Abs 2 VersVG soll den Versicherten vor Spekulationen auf seinen Tod schützen und gilt daher immer, wenn der Versicherungsnehmer ein vermögenswertes Interesse am Tod des Versicherten hat. Entscheidungstexte 7 Ob 39/84 Entscheidungstext OGH 13.12.1984 7 Ob 39/84 Veröff: SZ 57/201 = VersR 1986,928 ... mehr lesen...
Der Beklagte verkaufte seinen bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW laut Verkaufsbestätigung vom 26. 6. 1969 an Adolf L und übergab dem Erwerber das Auto. Der Eigentümerwechsel wurde jedoch bis zum 28. 7. 1969 weder der Klägerin noch der Kraftfahrzulassungsbehörde mitgeteilt. An diesem Tag lenkte Adolf L das von ihm erworbene Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand, geriet auf die linke Straßenseite und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, wobei sein Mitfahrer Franz P ge... mehr lesen...
Norm: VersVG §159 Abs2
Rechtssatz: Zum Überlebensrentenversicherungsvertrag ist keine Zustimmung des begünstigten Versicherten erforderlich. (Die Entscheidung ist zu § 131 Abs 1 OeVersVG ergangen). Entscheidungstexte 1 Ob 84/38 Entscheidungstext OGH 17.02.1938 1 Ob 84/38 Veröff: DREvBl 1938/257 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...