Norm
VersVG §159 Abs2Rechtssatz
Die Schutzbestimmung des § 159 Abs 2 VersVG soll den Versicherten vor Spekulationen auf seinen Tod schützen und gilt daher immer, wenn der Versicherungsnehmer ein vermögenswertes Interesse am Tod des Versicherten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015