Norm
ABGB §1005Rechtssatz
Bezweckt eine Formvorschrift die Dokumentation der Ernstlichkeit des Parteiwillens oder eine gründliche Überlegung durch die Partei, dann gilt die Formvorschrift für den abzuschließenden Vertrag auch für die Vollmachtserteilung zum Abschluss dieses Vertrages. Die Formvorschrift des § 159 Abs 2 VersVG bezweckt den Nachweis der gründlichen Überlegung durch die Partei. Demnach genügt für die Zustimmungserklärung des Versicherten eine mündliche Vollmacht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015