Norm
VersVG §158oRechtssatz
Ist die Rechtsschutzversicherung für je ein eigenes Unternehmen des Versicherten und ein Unternehmen eines Mitversicherten in einem einheitlichen Vertrag genommen und veräußert der Versicherte sein Unternehmen an den Mitversicherten, dann geht die Versicherung zufolge ihres einseitig zwingenden Charakters zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 158p VersVG) auf den Erwerber über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109856Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0070OB00086_98T0000_003