Norm: dPflichtVersG §3 Nr1dPflichtVersG §3 Nr4dPflichtVersG §3 Nr5dPflichtVersG §3 Nr6dVersVG §158c Abs1dVersVG §158c Abs4dVersVG §158c Abs6
Rechtssatz: Für den Bereich der KFZ-Pflichtversicherung ist § 158 c Abs 1 dVersVG durch § 3 Nr. 4, 5 dPlfichtVersG ersetzt, die Absätze 3 bis 5 gelten analog gemäß § 3 Nr. 6 S1.PflichtVersG. § 3 Nr. 1 PflichtVersG gibt anders als § 158 c Abs 6 dVersVG einen direkten Anspruch. Dies bedeutet zunächst, daß de... mehr lesen...
Norm: VersVG §156 Abs3VersVG §158c Abs3VersVG §158c Abs4
Rechtssatz: Die Mindestversicherungssumme ist nach § 158 c Abs 3 VVG die Obergrenze der eigenen Haftung des "Kranken" Versicherers, nicht ein Betrag, bis zu dem er die Leistungen eines anderen Schadenversicherers oder eines Sozialversicherungsträgers im Höchstfall aufzufüllen hat. Würden bei ungestörtem Versicherungsverhältnis die Forderungen mehrerer Dritter die Mindestversicherungssumme... mehr lesen...
Norm: Teilungsabk der Haftpflicht- und Kaskoversicherung allgVersVG §12 Abs3VersVG §158c Abs4
Rechtssatz: Schließt ein Teilungsabkommen seine Anwendbarkeit auf den in § 158 c Abs 4 VVG geregelten Sachverhalt aus, so muß der Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0103568 Dokumentnummer JJR_19731106_AUSL000_0060ZR00203_7100000_001 mehr lesen...
Norm: VersVG §12 Abs3VersVG §158c Abs4
Rechtssatz: Schon vor dem Inkrafttreten des neuen Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) vom 05.04.1965 war der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer gegenüber dem Sozialversicherungsträger (SVT) zur Auskunft über den Lauf der dem Versicherungsnehmer (VN) gesetzten Klagefrist verpflichtet, so daß er sich auch schon nach dem früheren Rechtszustand bei einer Verletzung dieser Auskunftspflicht gegenüber dem Sozi... mehr lesen...