RS OGH 1970/6/3 IVZR1042/68

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Veröffentlicht am 03.06.1970
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Norm

VersVG §12 Abs3
VersVG §158c Abs4

Rechtssatz

Schon vor dem Inkrafttreten des neuen Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) vom 05.04.1965 war der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer gegenüber dem Sozialversicherungsträger (SVT) zur Auskunft über den Lauf der dem Versicherungsnehmer (VN) gesetzten Klagefrist verpflichtet, so daß er sich auch schon nach dem früheren Rechtszustand bei einer Verletzung dieser Auskunftspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht auf seine Leistungsfreiheit aus § 12 Abs 3 VersVG berufen konnte.

Veröff: VersR 1970,754

Schlagworte

*D*, Auto Hiezu: Hofmann, Besonderer Fristablauf nach § 12 Abs 3 VersVG gegenüber den Sozialversicherungsträger; Veröff: VersR 1970,1093

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0104012

Dokumentnummer

JJR_19700603_AUSL000_0040ZR01042_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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