Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Schon vor dem Inkrafttreten des neuen Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) vom 05.04.1965 war der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer gegenüber dem Sozialversicherungsträger (SVT) zur Auskunft über den Lauf der dem Versicherungsnehmer (VN) gesetzten Klagefrist verpflichtet, so daß er sich auch schon nach dem früheren Rechtszustand bei einer Verletzung dieser Auskunftspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht auf seine Leistungsfreiheit aus § 12 Abs 3 VersVG berufen konnte.
Veröff: VersR 1970,754
Schlagworte
*D*, Auto Hiezu: Hofmann, Besonderer Fristablauf nach § 12 Abs 3 VersVG gegenüber den Sozialversicherungsträger; Veröff: VersR 1970,1093European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0104012Dokumentnummer
JJR_19700603_AUSL000_0040ZR01042_6800000_001