Norm
VersVG §156 Abs3Rechtssatz
Die Mindestversicherungssumme ist nach § 158 c Abs 3 VVG die Obergrenze der eigenen Haftung des "Kranken" Versicherers, nicht ein Betrag, bis zu dem er die Leistungen eines anderen Schadenversicherers oder eines Sozialversicherungsträgers im Höchstfall aufzufüllen hat. Würden bei ungestörtem Versicherungsverhältnis die Forderungen mehrerer Dritter die Mindestversicherungssumme übersteigen und daher nach § 156 Abs 3 VVG nur verhältnismäßig zu berichtigen sein, so kann der unmittelbar Geschädigte keine höhere Leistung von dem "kranken" Versicherer banspruchen, weil dieser nach § 158 c Abs 4 VVG keine Ansprüche aus übergangenem Recht zu erfüllen hat.
Veröff: VersR 1975,558
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103685Dokumentnummer
JJR_19750430_AUSL000_0040ZR00190_7300000_001