Norm
dPflichtVersG §3 Nr1Rechtssatz
Für den Bereich der KFZ-Pflichtversicherung ist § 158 c Abs 1 dVersVG durch § 3 Nr. 4, 5 dPlfichtVersG ersetzt, die Absätze 3 bis 5 gelten analog gemäß § 3 Nr. 6 S1.PflichtVersG. § 3 Nr. 1 PflichtVersG gibt anders als § 158 c Abs 6 dVersVG einen direkten Anspruch. Dies bedeutet zunächst, daß der Kläger infolge der Bestimmung des § 158 c Abs 4 insoweit keinen Anspruch gegen die drittbeklagte Partei geltend machen kann, als er von einem Sozialversicherungsträger Leistungen erlangen kann. Der Versicherer haftet in diesem Umfang im Rahmen der Mindestversicherungssummen nur subsidiär. Im Rahmen der durch den Sozialversicherungsträger nicht abgedeckten Schäden bleibt aber der Versicherer dem Dritten gegenüber weiterhin haftbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087558Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0020OB00029_9400000_002