Norm: KHVG §26VersVG §156 Abs2
Rechtssatz: Ein Direktklagerecht kann in Form eines Schuldbeitritts durch den Versicherer auch rechtsgeschäftlich eingeräumt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 26/19s Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 26/19s Bem: So schon 7 Ob 182/17s. (T1)Beis: Auch schlüssige Vereinbarung möglich. (T2) European Case L... mehr lesen...
Norm: ASGG §52 Z7KHVG §26VersVG §156 Abs2
Rechtssatz: Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 26 KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, der nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinn des § 52 ASGG führt. Entscheidungstexte 2 Ob 41/05a Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 41/05a 7 Ob 211/17f Entscheidungste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien haben im Rahmen ihrer Arbeitsgemeinschaft Kanalisation Tennengau mit der beklagten Partei eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung des Bauhaupt-, Bauneben- und Bauhilfsgewerbes (ABHB) zugrunde liegen. Gemäß Art.1 1.1 ABHB übernimmt es der Versicherer, die Folgen von Schadenersatzverpflichtungen aus Personenschäden und Sachbeschädigungen zu tragen, die dem Versiche... mehr lesen...
Norm: VersVG §149VersVG §156 Abs2
Rechtssatz: Solange der Haftpflichtversicherte den Haftpflichtgläubiger nicht selbst befriedigt hat, ist der Haftpflichtversicherer weder verpflichtet noch berechtigt, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten an den Versicherten selbst zu zahlen. Der Haftpflichtversicherungsanspruch geht bis dahin nur auf Befreiung des Versicherten von der auf diesem lastenden Haftpflichtschuld. BGH vom 30.10.1954, II ZR 131/53; ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63VersVG §156 Abs2
Rechtssatz: Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 215/78 Entscheidungstext OGH 09.01.1979 2 Ob 215/78 Veröff: ZVR 1... mehr lesen...
Norm: VersVG §156 Abs2VersVG §156 Abs3
Rechtssatz: Die Versicherungssumme ist den ersatzberechtigten Dritten nach dem Verhältnis der Beträge ihrer geltend gemachten Forderungen auszufolgen. Entscheidungstexte 2 Ob 156/75 Entscheidungstext OGH 20.11.1975 2 Ob 156/75 Veröff: RZ 1976/103 S 201 = ZAS 1977,20 (Selb) = ZVR 1976/331 S 352 2 O... mehr lesen...
Norm: VersVG §156 Abs2VersVG §158a
Rechtssatz: Hat der Haftpflichtversicherer, ohne den Versicherungsnehmer zu benachrichtigen, mit dem Geschädigten einen Vergleich abgeschlossen und die verglichene Summe ungekürzt in Unkenntnis der Tatsache gezahlt, daß ein Gläubiger des Geschädigten den Ersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer gepfändet hat und sich ihn zur Einziehung hat überweisen lassen, so behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009ABGB §1299VersVG §156 Abs2VersVG §158a
Rechtssatz: Keine Haftung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten wegen Unterlassung der Verständigung des Haftpflichtversicherers von der Forderungsexekution. Entscheidungstexte 8 Ob 133/64 Entscheidungstext OGH 29.05.1964 8 Ob 133/64 Veröff: VersR 1965,1160 (mit Anmerkung von Wahle) ... mehr lesen...
Norm: VersVG §156 Abs2VersVG §158f
Rechtssatz: Wird die Forderung oder der Anspruch des Dritten vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen dem Grunde nach bestritten, trifft der Versicherer aber trotzdem mit dem Dritten ohne Zustimmung der allenfalls Regreßpflichtigen einen außergerichtlichen Vergleich, kann im Rückgriffsprozeß eingewendet werden, daß ein Haftpflichtfall überhaupt nicht vorlag und dem Dritten ein Anspruch gegen V... mehr lesen...
Norm: VersVG §149VersVG §156 Abs2
Rechtssatz: Ein Haftpflichtversicherter, der vom Versicherer eine Zahlung zur Tilgung der Versicherungsschuld überwiesen erhält, muß binnen angemessener Frist widersprechen, wenn er die geleistete Zahlung nicht als Ersatz für die Erfüllung gelten lassen will. Veröff: NJW 1955,101 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104... mehr lesen...
Norm: VersVG §149VersVG §156 Abs2
Rechtssatz: Ein Recht zur Ausübung des Abandons hat der Haftpflichtversicherer nur, wenn es ihm in den Versicherungsbedingungen eingeräumt ist. Veröff: NJW 1955,101 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104054 Dokumentnummer JJR_19541030_AUSL000_0020ZR00131_5300000_002 mehr lesen...