RS OGH 1964/5/29 8Ob133/64

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Veröffentlicht am 29.05.1964
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Norm

VersVG §156 Abs2
VersVG §158a

Rechtssatz

Hat der Haftpflichtversicherer, ohne den Versicherungsnehmer zu benachrichtigen, mit dem Geschädigten einen Vergleich abgeschlossen und die verglichene Summe ungekürzt in Unkenntnis der Tatsache gezahlt, daß ein Gläubiger des Geschädigten den Ersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer gepfändet hat und sich ihn zur Einziehung hat überweisen lassen, so behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Versicherer, soweit er dem Forderungspfandgläubiger Zahlung leisten mußte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 133/64
    Entscheidungstext OGH 29.05.1964 8 Ob 133/64
    Veröff: VersR 1965,1160 (mit Anmerkung von Wahle)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0080768

Dokumentnummer

JJR_19640529_OGH0002_0080OB00133_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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