Norm
VersVG §156 Abs2Rechtssatz
Hat der Haftpflichtversicherer, ohne den Versicherungsnehmer zu benachrichtigen, mit dem Geschädigten einen Vergleich abgeschlossen und die verglichene Summe ungekürzt in Unkenntnis der Tatsache gezahlt, daß ein Gläubiger des Geschädigten den Ersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer gepfändet hat und sich ihn zur Einziehung hat überweisen lassen, so behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Versicherer, soweit er dem Forderungspfandgläubiger Zahlung leisten mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0080768Dokumentnummer
JJR_19640529_OGH0002_0080OB00133_6400000_002