Norm
KFG 1967 §63Rechtssatz
Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0065779Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018