Norm
VersVG §156 Abs2Rechtssatz
Wird die Forderung oder der Anspruch des Dritten vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen dem Grunde nach bestritten, trifft der Versicherer aber trotzdem mit dem Dritten ohne Zustimmung der allenfalls Regreßpflichtigen einen außergerichtlichen Vergleich, kann im Rückgriffsprozeß eingewendet werden, daß ein Haftpflichtfall überhaupt nicht vorlag und dem Dritten ein Anspruch gegen Versicherungsnehmer, Halter oder berechtigten Fahrer nicht zustand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0080776Dokumentnummer
JJR_19611129_OGH0002_0030OB00478_6000000_002