Die Beschwerdeführerin - eine Versicherungsgesellschaft - übermittelte der belangten Behörde die versicherungsmathematischen Grundlagen des Tarifs 104/06, Garantiepolizze/Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall. Mit Schreiben vom 28. März 2006 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach den versicherungsmathematischen Grundlagen (Garantiepolizze/Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) für den Tarif 104/06 keine Gewinnbe... mehr lesen...
Index: 57/01 Versicherungsaufsicht
Norm: VAG HöchstzinssatzV 1994 §2 idF 2005/II/227;VAG HöchstzinssatzV 1994 §5 Abs1;VAG HöchstzinssatzV 1994 §5 Abs2; Beachte Besprechung in:
VR 3/2007, 18-22;
Rechtssatz: § 5 Abs. 1 HöchstzinssatzVO schließt für Verträge ohne Gewinnbeteiligung lediglich die Anwendbarkeit des § 2 leg. cit., d. h. des Höchstzinssatzes von 2,25 %, aus. Daraus ergibt sich aber, dass d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 28. April 1995 in Italien einen gebrauchten Ferrari 348 TS (Baujahr 1991) zum Kaufpreis von LIT 105,000.000,-- (umgerechnet - unter Anwendung des Zollwertkurses vom 28. April 1995 - S 592.200,--), führte diesen im Mai 1995 nach Österreich ein und meldete ihn am 17. Mai 1995 zur Zulassung zum Verkehr im Inland an. Der Beschwerdeführer hat die mit der Zulassung zum Verkehr im Inland gemäß § 1 Z 3 NoVAG ausgelöste Normverbrauchsabgabe ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §5 Abs1;NoVAG 1991 §5 Abs2;NoVAG 1991 §5 Abs3;UStG 1994 §28 Abs8;UStG 1994 §4 Abs10;
Rechtssatz: Der gemeine Wert iSd § 5 Abs 2 NoVAG 1991 ist der fiktive Einzelveräußerungspreis im Inland (Hinweis E 18.3.1997, 97/14/0074) und beinhaltet daher keine ausländische Steuer. Es wäre aber auch ein Entgelt iSd § 5 Abs 1 NoVAG 1991 nicht um eine allenf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer kaufte am 7. August 1995 in Italien bei einem Autohändler ein Kfz (Neuwagen), brachte dieses Kfz nach Österreich und meldete es bei der Kraftfahrzeugbehörde an. Die erstmalige Zulassung zum Verkehr in Österreich erfolgte am 11. August 1995. Am 14. August 1995 reichte der Beschwerdeführer beim Finanzamt eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe ein. In dieser wies er die Bemessungsgrundlage mit 225.760 S aus und errechnete bei einem Steuersatz von 11 % (und unte... mehr lesen...
Index: E1EE6J32/05 Verbrauchsteuern
Norm: 11992E095 EGV Art95;61990CJ0327 Kommission / Griechenland;61993CJ0345 Nunes Tadeu VORAB;NoVAG 1991 §5 Abs1;NoVAG 1991 §5 Abs2;
Rechtssatz: Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs 2 NoVAG hat im Schätzungswege zu erfolgen. Es ist grundsätzlich als schlüssiger und denkfolgerichtiger Schätzungsvorgang anzusehen, wenn bei Ermittlung des gemeinen Wertes eines Kfz vo... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind37/02 Kreditwesen57/01 Versicherungsaufsicht
Norm: VAG 1931 §112 Abs1;VAG 1931 §115 Abs1;VAG 1931 §5 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, daß die Kürzung des Firmenwortlautes "Allgemeine Bausparkasse der Volksbanken reg GenbH" in die kürzere Neufassung "Allgemeine Bausparkase reg GenbH" unter bausparkassenaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkt... mehr lesen...