Index
E1ENorm
11992E095 EGV Art95;Rechtssatz
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs 2 NoVAG hat im Schätzungswege zu erfolgen. Es ist grundsätzlich als schlüssiger und denkfolgerichtiger Schätzungsvorgang anzusehen, wenn bei Ermittlung des gemeinen Wertes eines Kfz vom in Österreich bestehenden Listenpreis ausgegangen wird (Hinweis E 4.11.1994, 94/16/0156). Es kommt darauf an, welcher Preis bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Maßgeblich ist aber der Wert im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes, im gegenständlichen Fall sohin bei der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr im Inland. Bei der Veräußerung eines noch nicht zum Verkehr zugelassenen Neuwagens wird man sich aber im wesentlichen am Listenpreis orientieren und Abzüge für die üblichen Neuwagenrabatte und allenfalls für die erschwerte Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis vornehmen können (Hier: Zieht die Behörde vom inländischen Listenpreis die Umsatzsteuerteile - sowie Normverbrauchsabgabenteile ab und nimmt sie zur Berücksichtigung allfälliger weiterer Umstände zusätzlich einen Abschlag von 20 Prozent vor, entspricht der Bescheid § 5 NoVAG). Der nach den genannten Grundsätzen ermittelte gemeine Wert wird grundsätzlich unter der für Inlandskäufe liegenden Bemessungsgrundlage des § 5 Abs 1 NoVAG liegen. Solcherart ist es aber ausgeschlossen, daß durch die Normverbrauchsabgabe ein allfälliger Wettbewerbsvorteil eines ausländischen Händlers beseitigt wird.
Gerichtsentscheidung
EuGH 690J0327 Kfz-Einfuhr unterschiedlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140075.X02Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017