RS Vwgh 2006/9/26 2006/17/0132

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

VAG HöchstzinssatzV 1994 §2 idF 2005/II/227;
VAG HöchstzinssatzV 1994 §5 Abs1;
VAG HöchstzinssatzV 1994 §5 Abs2;

Beachte

Besprechung in: VR 3/2007, 18-22;

Rechtssatz

§ 5 Abs. 1 HöchstzinssatzVO schließt für Verträge ohne Gewinnbeteiligung lediglich die Anwendbarkeit des § 2 leg. cit., d. h. des Höchstzinssatzes von 2,25 %, aus. Daraus ergibt sich aber, dass die übrigen Bestimmungen der HöchstzinssatzVO zur Anwendung gelangen, insbesondere deren § 5 Abs. 2, welcher ausdrücklich u. a. für Verträge ohne Gewinnbeteiligung einen Zinssatz vorsieht, der "um einen angemessenen Wert niedriger" sein muss "als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170132.X01

Im RIS seit

26.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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