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57/01 VersicherungsaufsichtNorm
VAG HöchstzinssatzV 1994 §2 idF 2005/II/227;Beachte
Besprechung in: VR 3/2007, 18-22;Rechtssatz
§ 5 Abs. 1 HöchstzinssatzVO schließt für Verträge ohne Gewinnbeteiligung lediglich die Anwendbarkeit des § 2 leg. cit., d. h. des Höchstzinssatzes von 2,25 %, aus. Daraus ergibt sich aber, dass die übrigen Bestimmungen der HöchstzinssatzVO zur Anwendung gelangen, insbesondere deren § 5 Abs. 2, welcher ausdrücklich u. a. für Verträge ohne Gewinnbeteiligung einen Zinssatz vorsieht, der "um einen angemessenen Wert niedriger" sein muss "als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170132.X01Im RIS seit
26.10.2006