Entscheidungen zu § 42 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/4 99/12/0170

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1993/94 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Auf Grund seines Antrags vom 8. Oktober 1993 bezog er ab Oktober 1993 im Studienjahr 1993/94 eine Studienbeihilfe in der Höhe von S 3.060,-- pro Monat. Insgesamt wurden S 30.600,-- an ihn ausbezahlt. Da er innerhalb der auf das erste Studienjahr folgenden Antragsfrist im Wintersemester 1994/95 keinerlei Nachweise über den Studienerfolg vorlegte, forderte i... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 04.07.2001

RS Vwgh 2001/7/4 99/12/0170

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §73 Abs2;StudFG 1992 §42;StudFG 1992 §46;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14.9.1994, 94/12/0081) ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat; beim ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 04.07.2001

TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/14 94/12/0081

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1989/90 sein Studium der Studienrichtung Kunststofftechnik (im folgenden als Vorstudium bezeichnet) an der Montanuniversität Leoben. Er bezog ab dem Studienjahr 1990/91 bis einschließlich Wintersemester 1992/93 Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1983 bzw. 1992. Die erste Diplomprüfung hat der Beschwerdeführer im Vorstudium nicht abgelegt. Im Sommersemester 1993 wechselte der Beschwerdeführer sein Studium; seither studiert er ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0081

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §66 Abs4;StudFG 1992 §42;
Rechtssatz: Weist die Studienbeihilfenbehörde im Mandatsverfahren nach § 42 StudFG 1992 einen Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück, so hat der zuständige Senat im Vorstellungsverfahren ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Sachentscheidung zu Recht verweigert wurde; die Sachentscheidung selbst steht ihm ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0081

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §57 Abs3 ;StudFG 1992 §42;
Rechtssatz: § 57 Abs 3 AVG findet im Verfahren nach dem StudFG 1992 keine Anwendung, weil dieses eine abschließende Regelung enthält. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994120081.X01 Im RIS seit 25.01.2001 Zuletzt aktualisi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

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