TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/4 99/12/0170

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/13 Studienförderung;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
StudFG 1992 §2 Abs1;
StudFG 1992 §20 Abs3;
StudFG 1992 §20 Abs4;
StudFG 1992 §42;
StudFG 1992 §46;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Hansjörg Heiter, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 31. Mai 1999, Zl. 54.013/4-I/D/4a/99, betreffend Rückzahlung der Studienbeihilfe nach § 51 Abs. 1 Z. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1993/94 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien.

Auf Grund seines Antrags vom 8. Oktober 1993 bezog er ab Oktober 1993 im Studienjahr 1993/94 eine Studienbeihilfe in der Höhe von S 3.060,-- pro Monat. Insgesamt wurden S 30.600,-- an ihn ausbezahlt.

Da er innerhalb der auf das erste Studienjahr folgenden Antragsfrist im Wintersemester 1994/95 keinerlei Nachweise über den Studienerfolg vorlegte, forderte ihn die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 13. Februar 1995 auf, die gesamte ausbezahlte Studienbeihilfe in der Höhe von S 30.600,-- zurückzuzahlen. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft. Am 2. März 1995 legte der Beschwerdeführer Zeugnisse über das Pflichtkolloquium aus Soziologie vom 15. März 1994, über Pflichtübungen aus Rechtsgeschichte vom 25. Jänner 1994 und über die Diplomteilprüfung aus Volkswirtschaftslehre vom 7. Februar 1995 vor und beantragte die Rückzahlung des Betrages von S 30.600,-- in Raten zu bewilligen. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom selben Tag wurde ihm die Rückzahlung in Teilbeträgen von S 1.000,-- und einer Restrate von S 600,-- beginnend mit 1. April 1995 gestattet. Am 20. Juni 1995 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Leiterin der Stipendienstelle Wien, in dem er um Absehen von der Rückzahlung der Studienbeihilfe bat. Bereits vorher am 27. April 1995 hatte er S 600,-- eingezahlt. Mit Schreiben vom 21. Juni 1995 teilte ihm die Studienbeihilfenbehörde mit, dass ein Absehen von der Rückzahlungsverpflichtung nicht möglich sei. Am 7. Juni 1995 zahlte der Beschwerdeführer S 1.000,-- ein, suchte aber am 3. Juli 1995 um Stundung bis 31. Dezember 1996 an und legte zwei Lehrveranstaltungszeugnisse vom Juni 1995 über eine Pflichtübung im Ausmaß von zwei Wochenstunden und die Ablegung einer weiteren Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (Römisches Privatrecht) vor. Außerdem ersuchte er um Reduzierung der Rückzahlungsverpflichtung um 10 % und eine Festlegung der Raten auf S 400,-- pro Monat. Mit Bescheid vom 18. August 1995 gestattete die Studienbeihilfenbehörde die Stundung bis Ende des Jahres 1996 und die Rückzahlung in Teilbeträgen von S 400,-- monatlich ab Jänner 1997. Am 20. Februar 1997 zahlte der Beschwerdeführer S 1.460,-- ein und stellte folgenden Antrag:

"Vielen Dank für Ihre Stundung vom 18.8.1995.

(...)

Auf Grund meiner vorgelegten Leistungsnachweise liegt ein günstiger Studienerfolg wieder vor. Ich stelle daher den Antrag, die auferlegte Rückzahlungsverpflichtung in der Höhe von S 30.600,-

- (Schilling dreißigtausendsechshundert) um 90 % zu reduzieren, folglich sich ein aushaftender Betrag von S 3.060,-- (Schilling dreitausendsechzig) ergibt.

Ich weise höflichst darauf hin, dass der Rückzahlungsbescheid vom 13.2.1995 in der Höhe von S 30.600,-- keine Leistungsfrist (z.B. 'binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution') enthält. Nach meiner Kenntnis der Judikatur der Höchstgerichte ist daher dieser 'Rückzahlungsbescheid' selbst bei Versehung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht vollstreckbar.

Ich ersuche, diese Angelegenheit bescheidmäßig zu erledigen, mit der Bitte um rasche Stattgabe des Gesuches, um unnötige Vollstreckungskosten zu verhindern."

Mit Schreiben vom 26. März 1997 teilte die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle Wien mit, dass der vorgelegte Leistungsnachweis keinen günstigen Studienerfolg im Sinne des § 51 Abs. 3 Z. 1 Studienförderungsgesetz - StudFG bescheinige und daher kein neuer Bescheid ergehe.

Dieses Schreiben bekämpfte der Beschwerdeführer als Bescheid mit seiner Vorstellung vom 2. April 1997. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde wies die Vorstellung mit Bescheid vom 24. Juli 1997 zurück, da sie sich gegen einen Nichtbescheid gerichtet habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 1997 Berufung an die belangte Behörde. Diese wies die Berufung mit Bescheid vom 12. September 1997 ab, da ursprünglich kein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vorgelegen sei.

Zwischen August 1997 und Oktober 1998 zahlte der Beschwerdeführer insgesamt S 9.000,-- ein, sodass die offene Rückzahlung nur mehr S 18.540,-- betrug.

Am 26. Jänner 1999 brachte er einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde ein, da über seinen Antrag an die Studienbeihilfenbehörde auf Reduktion der Rückzahlungsforderung auf 10 % vom 20. Februar 1997 nicht bescheidmäßig entschieden worden sei.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1999. Sie wies darin im Spruchpunkt 1. den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Februar 1997 gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 StudFG ab und stellte im Spruchpunkt 2. fest, dass er weiterhin verpflichtet sei, die von ihm bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen. Die noch offene Rückforderung in der Höhe von S 18.540,-- sei binnen vier Wochen bei sonstiger Vollstreckung zu begleichen.

In der Begründung führte die belangte Behörde, nachdem sie den Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 AVG bejaht hatte, aus, dass es inhaltlich um die Prüfung der Frage gehe, ob die zu Recht bestehende Rückforderung der Studienbeihilfe gemäß § 51 Abs. 3 StudFG bis auf 10 % zu reduzieren sei. § 51 Abs. 3 StudFG sehe für eine solche Reduktion grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor. Gemäß § 51 Abs. 3 Z. 1 StudFG sei das Zeugnis über die erste Diplomprüfung bis spätestens 21. Dezember 1995 der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen gewesen. Da der Beschwerdeführer die erste Diplomprüfung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolviert gehabt habe, komme die Reduktion der Rückzahlungsverpflichtung nicht in Betracht. Gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG sei die Rückforderung bis auf 10 % zu verringern, wenn die Studierenden die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise innerhalb der zur Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben. Die Frist für die Vorlage der notwendigen Studiennachweise sei im vorliegenden Fall mit 21. Dezember 1994 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe bis zu diesem Zeitpunkt lediglich Zeugnisse über das Kolloquium aus Soziologie und eine Übung aus Rechtsgeschichte Österreichs erworben. Daher könne auch die zweite Möglichkeit für die Reduktion der Rückforderung nicht zur Anwendung kommen. Der Antrag vom 20. Februar 1997 sei daher abzuweisen. Auf Grund des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 13. Februar 1995 sei er weiterhin verpflichtet, den noch aushaftenden Betrag von S 18.540,-- binnen vier Wochen einzuzahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verringerung seiner Rückzahlungsverpflichtung der in den ersten beiden Semestern bezogenen Studienbeihilfe und in seinem Recht "auf Ratenzahlung der bestehenden Rückzahlungsverpflichtung" verletzt.

Im Studienbeihilfeverfahren ist grundsätzlich jene Rechtslage anzuwenden, die zum jeweils (hier für die Erbringung des Leistungsnachweises) entscheidenden Stichtag gegolten hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar l991, Zl. 90/12/0135); das sind im Beschwerdefall der 21. Dezember 1994 beziehungsweise der 21. Dezember 1995. Das Zitat einer unrichtigen Fassung im Spruch des angefochtenen Bescheides schadet im Beschwerdefall aber nicht, weil sich die Rechtslage inhaltlich nicht entscheidend geändert hat.

§ 51 Abs. 1 Z. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 619/1994, lautet:

"(1) Studierende haben zurückzuzahlen:

...

5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den

ersten beiden Semestern bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß

vorgelegt

werden;"

Abs. 3 der Bestimmung lautet:

"(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 ist die Rückforderung bis auf 10%, wenigstens aber auf 1 000 S zu verringern, wenn die Studierenden

1. ihr Studium nicht abbrechen und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweisen oder

2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben."

§ 48 Abs. 1 und 2 StudFG in der Fassung BGBl. Nr. 619/1994 lauten:

"(1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen."

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 StudFG in der Fassung BGBl. Nr. 619/1994 ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in den Studienvorschriften vorgesehen sind, in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß zu erbringen; gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind Art und Umfang des Nachweises unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu genehmigende Verordnung zu bestimmen. Nach jedem Studienabschnitt ist der Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 StudFG durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums zu erbringen. Gemäß § 20 Abs. 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

Gemäß § 18 Abs. 2 StudFG in der Fassung BGBl. Nr. 343/1993 liegt nach Überschreitung der Anspruchsdauer (gemäß § 18 Abs. 1 die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters) ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

Im Beschwerdefall ist vorab ist zu klären, ob die belangte Behörde zur Entscheidung über den Devolutionsantrag zuständig war.

Den zugrundeliegenden Antrag vom 20. Februar 1997 hatte der Beschwerdeführer an die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle Wien gerichtet. Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen gemäß § 34 Abs. 1 StudFG in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt. Gemäß § 37 Abs. 1 StudFG ist bei jeder Stipendienstelle für jede zu ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität und Kunsthochschule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten. Gemäß § 39 StudFG sind Anträge auf Studienbeihilfe mit einem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Gemäß § 41 Abs. 4 StudFG ist auf Grund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit Bescheid zu entscheiden. Gemäß § 42 StudFG kann die Partei gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde erheben. Dazu heißt es in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Stammfassung):

"Da es sich bei der Entscheidung über den Studienbeihilfeantrag um ein abgekürztes Verfahren handelt, das teilweise dem Mandatsverfahren gemäß § 57 AVG nachgebildet ist, steht als Rechtsmittel die Vorstellung zur Verfügung. Es ist also erforderlichenfalls ein neues Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen und von der Studienbeihilfenbehörde in erster Instanz nochmals zu entscheiden."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0081) ist die Vorstellung nach dem StudFG ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat; beim Senat der Studienbeihilfenbehörde handelt es sich um Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde ist demnach als Teil der Behörde selbst mit einer spezifischen funktionellen Kompetenz im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG. Nach erfolgloser Antragstellung bei der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle ist der Devolutionsantrag bei der gemäß § 46 StudFG für Berufungen zuständigen Behörde (im Beschwerdefall die belangte Behörde) einzubringen, ohne vorher den Senat der Studienbeihilfenbehörde anzurufen, ungeachtet dessen, dass die Zulässigkeit einer Berufung an die Oberbehörde (abgesehen von den Fällen, in denen in erster Instanz der Leiter der Studienbeihilfenbehörde zuständig ist) stets einen Bescheid des Senates voraussetzt. Die belangte Behörde hat daher im Beschwerdefall zu Recht bejaht, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung auf sie übergegangen ist.

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass keine Zuständigkeit zur Erlassung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides (Verpflichtung, den noch ausstehenden Betrag binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zurückzuzahlen) bestanden habe, da es sich dabei um einen Eingriff in einen rechtskräftigen Bescheid handle, so kann dieses Vorbringen der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Beschwerdeführer durch den betreffenden Teil des Bescheides nicht in Rechten verletzt wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung bestand schon auf Grund des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 13. Februar 1995; die Gewährung der Ratenzahlung mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 18. August 1995 stand unter der auflösenden Bedingung des Verzugs mit der Einzahlung zweier aufeinander folgender Raten. Mit dem vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Eintritt des Verzugs war die Gesamtforderung fällig, sodass die Festlegung einer Zahlungsfrist von vier Wochen im angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer nur begünstigen konnte.

Als weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Begriff "günstiger Studienerfolg" ausschließlich an § 20 Abs. 4 StudFG (in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997) zu messen sei, wonach Art und Umfang des gemäß Abs. 1 Z. 2 zu erbringenden Nachweises vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen seien. Bei Anwendung dieser Rechtsvorschriften hätte seinem Begehren stattgegeben werden müssen, so der Beschwerdeführer; im Bescheid sei diese Verordnung nicht einmal erwähnt worden.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden sei. Er sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gehört worden. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte er dargelegt, dass eine Ratenbewilligung vorliege. Außerdem sei die belangte Behörde nach dem AVG verpflichtet, alle Rechtsgrundlagen anzugeben. Auch die maßgebliche Verordnung nach § 20 Abs. 4 StudFG wäre anzugeben gewesen; dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit genommen worden, gegen eine solche Verordnung Vorbringen zu erstatten.

Damit macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. Er hat insbesondere nicht einmal behauptet, dass er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Z. 1 oder 2 StudFG entgegen den Feststellungen der belangten Behörde durch das Ablegen der entsprechenden Prüfungen erfüllt hätte. Es schadet im Beschwerdefall auch nicht, dass die belangte Behörde die gemäß § 20 Abs. 4 StudFG erlassene Verordnung des zuständigen akademischen Senates unerwähnt gelassen hat. Für § 51 Abs. 3 Z. 1 StudFG (Nachweis eines günstigen Studienerfolgs spätestens im 5. Semester ab Studienbeginn) ergibt sich der Maßstab für das Vorliegen eines günstigen Studienerfolgs unmittelbar aus dem Gesetz: Gemäß § 18 Abs. 2 StudFG liegt bei Überschreiten der Anspruchsdauer (für den ersten Abschnitt der Studienrichtung Rechtswissenschaften: drei Semester) ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird. Der Beschwerdeführer hätte demnach bis zum Stichtag 21. Dezember 1995 die erste Diplomprüfung ablegen müssen, was unbestrittenermaßen nicht geschehen ist. Der Umfang der Studiennachweise, auf die § 51 Abs. 3 Z. 2 verweist, lässt sich im Einzelnen gemäß § 20 Abs. 3 (seit der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 für nach dem AHStG eingerichtete Studien gemäß § 20 Abs. 4) StudFG nur in Verbindung mit der Verordnung des zuständigen akademischen Organes ermitteln; dem Beschwerdeführer ist daher einzuräumen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mangels Bezugnahme auf diese Verordnung unvollständig geblieben ist. Es fehlt aber an der Wesentlichkeit dieses Mangels, da er entgegen dem Beschwerdevorbringen am Ergebnis nichts ändern konnte und auch den Beschwerdeführer, dem als Studierendem die betreffende Verordnung zugänglich sein musste und der auch im gesamten Verwaltungsverfahren, in dem ja bereits 1995 der mangelnde Studienerfolg ausgesprochen worden war, nie Zweifel betreffend den Inhalt dieser Verordnung geäußert hatte, nicht an der Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert hat.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120170.X00

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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