RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0081

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StudFG 1992 §42;

Rechtssatz

Weist die Studienbeihilfenbehörde im Mandatsverfahren nach § 42 StudFG 1992 einen Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück, so hat der zuständige Senat im Vorstellungsverfahren ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Sachentscheidung zu Recht verweigert wurde; die Sachentscheidung selbst steht ihm nicht zu, wie sich aus der Rechtsmittelfunktion der Vorstellung nach § 42 StudFG 1992 iVm § 66 Abs 4 AVG ergibt.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß VorstellungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120081.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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