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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §3 Abs1;Rechtssatz
Für den Nachweis des Einkommens, nach dem die soziale Bedürftigkeit des Förderungswerbers zu beurteilen ist, darf nur dann das letztvergangene Kalenderjahr herangezogen werden, wenn der Förderungswerber im Zeitpunkt der Antragstellung noch Einkommen bezieht (§ 3 Abs 2 lit b StudFG). Daraus folgt, dass iSd Regelung des § 3 Abs 1 und Abs 2 StudFG dbzgl nicht heranzuziehen ist, was die soziale Bedürftigkeit bezogen auf "Einkommen" und damit den Anspruch auf Studienbeihilfe beeinträchtigen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120075.X01Im RIS seit
22.02.2006