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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Sinne des § 3 Abs 4 StudFG besteht eindeutig darin, für berufstätige Studierende einen Anreiz zu bieten, ihren Beruf aufzugeben oder zumindest weitestgehend einzuschränken, um sich voll dem Studium widmen zu können. Nur dann (- dies ergibt sich zwingend aus der Verwendung des Wortes "sodann" im zweiten Satz des § 3 Abs 4 des StudFG -), wenn dem berufstätigen Studenten Studienbeihilfe unter der Bedingung der Einstellung seiner beruflichen Tätigkeit gewährt worden ist, ist sein Einkommen aus dieser Tätigkeit bei der Beurteilung seiner sozialen Bedürftigkeit nicht mehr zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120075.X03Im RIS seit
22.02.2006