Entscheidungen zu § 26 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/14 2004/10/0161

Mit Schreiben vom 1. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Studienbeihilfe und Studienzuschuss. Er studiere seit dem Wintersemester 2003/04 an der Universität Linz die Studienrichtung Rechtswissenschaften. Er wohne im Studienort Linz in einem Studentenheim. Die Wohnadresse seiner Eltern sei in S gelegen. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 20. November 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Studienbeihilfe abgewiesen, dem Beschw... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.12.2007

RS Vwgh 2007/12/14 2004/10/0161

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §26 Abs2 Z4 idF 2000/I/076;StudFG 1992 §26 Abs3 idF 2000/I/076;StudFG 1992 §26 idF 2000/I/076;StudFG Erreichbarkeit von Studienorten 1993 §5;
Rechtssatz: Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb der Wohnsitzgemeinde der Eltern ist hinsichtlich der Berechnung der Fahrzeit zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem Studienort nicht miteinzubeziehen. Aus § ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.12.2007

TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/28 95/12/0046

Der Beschwerdeführer nahm sein Studium an der Universität Salzburg, und zwar das Studium der Studienrichtung Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt), im Wintersemester 1988/89 auf. Während dieses Studienjahres besaß er keinen Wohnsitz am Studienort, sondern wohnte bei seiner Mutter in Bad Ischl. Nach Ableistung seines Präsenzdienstes wechselte er im Wintersemester 1989/90 zum Studium der Studienrichtung Geschichte und Politikwissenschaft an der Universität Salzburg und begründete... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.05.1997

RS Vwgh 1997/5/28 95/12/0046

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §26; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0104 E 2. Juli 1997
Rechtssatz: Wenn ein Student zwar nicht unmittelbar am Beginn seines Studiums, sondern erst nach Ableistung des Präsenzdienstes und Wechsel der Studienrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort am Studienort begründete, weil sein früherer Aufenthaltsort vom Studienort so weit e... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.05.1997

RS Vwgh 1997/5/28 95/12/0046

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §26; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0104 E 2. Juli 1997
Rechtssatz: Der Gesetzgeber ist bei der Festlegung der Beträge für die Höchststudienbeihilfe von einem durchschnittlichen Aufwand für Studierende ausgegangen, wobei die wesentliche Meßgröße für die Abstufung darin gesehen wurde, ob der Studierende bei den Eltern am Studienort wo... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.05.1997

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