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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §26 Abs2 Z4 idF 2000/I/076;Rechtssatz
Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb der Wohnsitzgemeinde der Eltern ist hinsichtlich der Berechnung der Fahrzeit zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem Studienort nicht miteinzubeziehen. Aus § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG 1992 in der hier anwendbaren Fassung ergibt sich in Verbindung mit § 26 Abs. 3 StudFG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung wie in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 619/1994 und § 13 Studienförderungsgesetz 1983 (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1985, Zl. 84/10/0127, und vom 16. Juni 1986, Zl. 85/12/0247), dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrt nicht auf (örtliche und verkehrsmäßige) Gegebenheiten innerhalb der Gemeinde des Wohnsitzes der Eltern Bedacht zu nehmen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verordnungsermächtigung in § 26 Abs. 3 StudFG, in der dem Bundesminister aufgetragen wird, Gemeinden festzulegen, von welchen aus die tägliche Hin- und Rückfahrt noch zumutbar ist. Die Anordnung, eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel sei keinesfalls mehr zumutbar, bezieht sich demnach auf die Fahrzeit zwischen Gemeinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100161.X01Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011