TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/28 95/12/0046

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1992 §26;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0104 E 2. Juli 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. Juni 1993, Zl. 56.047/34-I/7/93, betreffend Studienförderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer nahm sein Studium an der Universität Salzburg, und zwar das Studium der Studienrichtung Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt), im Wintersemester 1988/89 auf. Während dieses Studienjahres besaß er keinen Wohnsitz am Studienort, sondern wohnte bei seiner Mutter in Bad Ischl.

Nach Ableistung seines Präsenzdienstes wechselte er im Wintersemester 1989/90 zum Studium der Studienrichtung Geschichte und Politikwissenschaft an der Universität Salzburg und begründete einen Wohnsitz am Studienort.

Ab dem Studienjahr 1989/90 bezog der Beschwerdeführer eine erhöhte Studienbeihilfe für auswärtige Studierende. Nach Inkrafttreten des Studienförderungsgesetzes 1992 stellte er am 17. Dezember 1992 neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 21. Jänner 1993 mangels sozialer Bedürftigkeit, ausgehend von einer jährlichen Höchststudienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 StudFG 1992 von S 54.000,--, abgewiesen. Der Berechnung wurde also entgegen der Praxis in den vorangegangenen Studienjahren keine erhöhte Studienbeihilfe für auswärtige Studierende nach § 26 Abs. 2 StudFG 1992 zugrunde gelegt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 1993 Vorstellung, mit der er darauf hinwies, daß es ihm unmöglich sei, jeden Tag zwischen Salzburg und Bad Ischl "zu pendeln". Allein die Anfahrtszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage mindestens 1 1/2 bis 2 Stunden, außerdem liege seine Wohnung 3 km vom Bahnhof Bad Ischl entfernt, gebe es nur dreimal täglich ein öffentliches Verkehrsmittel und betrage die Gehzeit mindestens eine 3/4 Stunde. Für die Hin- und Rückfahrt benötige er daher mindestens 4 1/2 Stunden täglich. Daß er in seinem ersten Studiensemester nicht in Salzburg gewohnt bzw. keinen Heimplatz gehabt habe, sei darin begründet, daß es ihm in diesem Jahr nicht möglich gewesen sei, ein Zimmer oder einen Heimplatz in Salzburg zu bekommen.

Der Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Salzburg vom 26. April 1993 keine Folge gegeben.

Die dagegen erhobene Berufung vom 2. Juni 1993 wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensablaufes rechtlich weiter ausgeführt, der Umstand, daß in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 429/1985 festgelegt sei, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Salzburg von Bad Ischl aus nicht zumutbar sei, bedeute nicht, daß Studierende, die ihren bisherigen Aufenthalt in Bad Ischl hatten, automatisch eine höhere Studienbeihilfe erhielten, wenn sie in Salzburg studierten und wohnten. Es sei vielmehr gemäß § 26 Abs. 2 StudFG 1992 darüber hinaus auch noch erforderlich, daß die Wohnsitzverlegung zum Zweck der AUFNAHME EINES STUDIUMS erfolgt sei, weil der bisherige Aufenthaltsort vom Studienort unzumutbar weit entfernt sei. Das StudFG 1992 nehme dabei eine etwas andere Formulierung als das bisher geltende StudFG 1983 in seinem § 13 Abs. 2 lit. c vor. Insbesondere die Wendung, daß der Wohnsitz "zum Zweck der Aufnahme eines Studiums" erfolgen müsse (gemeint wohl: die Wohnsitznahme), bedeute, daß die Wohnsitzbegründung zum Anfang des Studiums erfolgen müsse. Dabei sei klargestellt, daß dies im Zusammenhang mit der Immatrikulation erfolgen müsse. Die Auslegung des StudFG 1992, daß ein solcher Zusammenhang mit der Immatrikulation noch während des gesamten ersten Semesters gegeben sei, sei im Wortlaut des StudFG gedeckt. Eine erst später erfolgende Wohnsitzverlegung könne in einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Aufnahme des Studiums nicht mehr gesehen werden. Es handle sich bei dieser Interpretation weder um einen Beschluß noch eine Verordnung der Leiter der Stipendienstellen der Beihilfenbehörde. Diese Interpretation ergebe sich vielmehr aus der Textierung der maßgeblichen Bestimmung des StudFG und lasse der Studienbeihilfenbehörde keine andere Möglichkeit der Auslegung. Eine gleichheitswidrige Anwendung des Gesetzestextes könne darin nicht erblickt werden, weil § 26 Abs. 2 StudFG 1992 ausdrücklich nur solche Studierende umfasse, die zu Beginn ihres Studiums ihren Aufenthaltsort am Studienort begründet hätten.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der aber die Behandlung der Beschwerde - nach Eröffnung des Vorverfahrens - mit Beschluß vom 29. November 1994, B 1410/93-6, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Mit der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen "Verletzung einfachgesetzlicher Bestimmungen" begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus § 26 Abs. 2 StudFG 1992 hervorgehenden Recht auf Heranziehung der dort genannten Höchststudienbeihilfe von S 8.400,-- zur Berechnung der ihm gebührenden Studienbeihilfe verletzt.

Im Beschwerdefall ist das StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Die maßgebenden Bestimmungen des § 26 lauten:

"(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 400 S, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 400 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums an einer im § 3 genannten Einrichtung im Gemeindegebiet des Studienortes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort begründen, weil der bisherige Aufenthaltsort vom Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist.

(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können."

§ 26 Abs. 2 StudFG 1992 wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 619/1994, die aber für den Beschwerdefall keine Anwendung findet, wie folgt abgeändert:

"(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 800 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat."

Zu § 26 StudFG 1992 in der Stammfassung wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 473 der Beilagen NR, XVIII. GP, nach dem Hinweis, daß diese Bestimmungen dem bisherigen § 13 StudFG 1983 entsprechen, weiter ausgeführt:

"Die betragsmäßige Festlegung der jeweiligen Höchststudienbeihilfen geht davon aus, daß mit einem jährlichen Finanzierungsrahmen von 54.000 S für Studierende, die bei den Eltern am Studienort wohnen können, und von jährlich 84.000 S für Studierende, die eine eigene Wohnung am Studienort nehmen müssen, das Auslangen zu finden ist. Dies entspricht zwölfmal 4 500 S bzw. 7 000 S. Für auswärtige Studierende liegt der Jahresbetrag etwa 4 000 S unter der entsprechenden Mindestpension nach dem ASVG. Die Zuschläge für verheiratete bzw. unterhaltspflichtige Studierende mit Kindern sowie für behinderte Studierende sind grundsätzlich beibehalten worden."

Weiters wird in den Erläuternden Bemerkungen dargelegt, daß der neue Regelungsinhalt der §§ 26 bis 32 im wesentlichen dem bisherigen § 13 StudFG 1983 entspricht. Dann wird unter direkter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 und 2 weiter ausgeführt (S. 34):

"Diese Bestimmung legt in den Abs. 1 und 2 die beiden wesentlichsten Fälle fest:

-

Studienbeihilfenbezieher, die bei den Eltern wohnen können;

-

Studienbeihilfenbezieher, die wegen der Entfernung zum Studienort einen eigenen Wohnsitz am Studienort gründen müssen."

Im Anschluß daran wird unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als für den "Erhöhungsbetrag" erforderlich bezeichnet, "daß die Begründung des Wohnsitzes am Studienort wegen und zum Zeitpunkt des Studienbeginnes erfolgt sein muß".

Die gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zeigen eindeutig, daß der Gesetzgeber bei der Festlegung der Beträge für die Höchststudienbeihilfe von einem durchschnittlichen Aufwand für Studierende ausgegangen ist, wobei die wesentliche Meßgröße für die Abstufung darin gesehen wurde, ob der Studierende bei den Eltern am Studienort wohnen kann oder nicht. Für Studierende, die am Studienort eine eigene Wohnung nehmen müssen, wurde im Hinblick auf den damit verbundenen höheren Aufwand die Studienbeihilfe um 55 % höher angesetzt. Diese höhere Studienbeihilfe soll - so in den Erläuternden Bemerkungen zu § 26 StudFG im vorletzten Absatz - nicht in jedem Fall, sondern nur im Falle der zwingenden Notwendigkeit einer eigenen Wohnung im Studienort, dem Studierenden zustehen.

Dementsprechend enthält § 26 Abs. 2 StudFG als Tatbestandserfordernis, daß der bisherige Aufenthaltsort des Studierenden vom Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist. Die Abs. 3 und 4 des § 26 StudFG enthalten Verordnungsermächtigungen zur Klarstellung der Notwendigkeit der Wohnsitznahme im Studienort. § 26 Abs. 2 leg. cit. enthält aber - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - noch eine weitere Tatbestandsvoraussetzung: nämlich, daß die Begründung des Wohnsitzes (Aufenthaltsortes) im Studienort "zum Zweck der Aufnahme eines Studiums" erfolgt sein muß.

Die belangte Behörde leitet daraus ab, daß ein Anspruch auf die erhöhte Studienbeihilfe nach § 26 Abs. 2 StudFG nur dann besteht, wenn die Wohnsitznahme durch den Studierenden unmittelbar mit Beginn seines Studiums im Studienort erfolgt ist.

Sie reduziert damit den Begriffsinhalt von "Aufnahme", der im allgemeinen die Begründung eines längerdauernden Zustandes zum Ausdruck bringt, im wesentlichen auf den Zeitpunkt des Studienbeginnes. Eine derartige Interpretation erscheint dem Verwaltungsgerichtshof aber insbesondere vor dem Hintergrund des deutlich erkennbaren Zweckes der erhöhten Studienbeihilfe, nämlich einen Ausgleich für den höheren Aufwand bei der notwendigen Wohnsitznahme eines Studierenden am Studienort zu bieten, nicht gerechtfertigt und auch nicht zwingend geboten. Mit der Novelle des StudFG BGBl. Nr. 619/1994 erfolgte - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - nur eine dem Zweck der Regelung entsprechende Klarstellung im Hinblick auf die aufgetretenen Probleme und die Beseitigung der - so die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 1591 der Beilagen NR, XVIII. GP, S. 14 - "Zufälligkeit des Zeitpunktes der Wohnsitzbegründung", die keine Rolle für die Höhe der Studienbeihilfe spielen soll. Maßgeblich soll allein die Notwendigkeit eines von den Eltern getrennten Wohnsitzes am Studienort und die damit verbundenen Mehrkosten sein.

Wenn sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf die vorher wiedergegebenen besonderen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 26 StudFG bezieht, ist dem primär zu entgegnen, daß die Erläuternden Bemerkungen diesbezüglich in sich widersprüchlich erscheinen. Der allgemein entscheidenden Orientierung am notwendigen Aufwand wird ein zeitliches ("Studienbeginn"), bezogen auf den Zweck der Regelung nicht sachgerechtes weiteres mit diesem Inhalt im Wege der Auslegung gewonnenes Tatbestandselement entgegengehalten. Für eine solche Auslegung der Regelung des § 26 Abs. 2 StudFG kann - soweit dies nachvollziehbar ist - auch nicht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden, weil die vermutlich gemeinte Rechtsprechung zur Frage der Selbsterhaltung (Formulierung im § 9 Abs. 2 lit. b StudFG 1969 und § 13 Abs. 2 lit. b StudFG 1983: "vor Aufnahme des Studiums") des Studierenden ergangen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1977, Slg. Nr. 9242/A, vom 19. Juni 1984, Zl. 84/07/0128, und vom 10. November 1986, Zl. 85/12/0231). Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der belangten Behörde, daß die von ihr gewählte Interpretation der Formulierung "zum Zweck der Aufnahme des Studiums" in der Stammfassung des StudFG 1992 verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Bei der von der Behörde vertretenen Auslegung wäre nämlich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf erhöhte Studienbeihilfe nur dann gegeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Wintersemester 1988/89, im ersten Semester seines Biologie-Studiums, seinen Wohnsitz in Salzburg genommen hätte, ungeachtet des Umstandes der späteren Ableistung des Präsenzdienstes und des Studienwechsels. Eine derartige Auslegung geht aber ersichtlich am Zweck des StudFG 1992 vorbei, wäre (anders als jene der die Selbsterhaltung des Studierenden regelnden §§ 9 Abs. 2 lit. b StudFG 1969 und 13 Abs. 2 lit. b StudFG 1983 = vgl. zur erstgenannten Bestimmung die am diesbezüglichen Zweck des StudFG 1969 orientierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7. Oktober 1972, VfSlg. 6859) nicht sachgerecht und ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - wie bereits ausgeführt - auch nicht zwingend geboten.

Ohne die Bedeutung der mit der genannten Novelle erfolgten begrüßenswerten Klarstellung schmälern zu wollen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof somit die Auffassung, daß - jedenfalls bezogen auf den Beschwerdefall - auch nach der Stammfassung nicht gesagt werden kann, daß der Beschwerdeführer ausgehend von seinem bisherigen Aufenthaltsort diesen nicht zum Zweck der Aufnahme seines Studiums in den Studienort verlegt hat. Im Beschwerdefall ist nämlich unbestritten, daß der Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar am Beginn seines Studiums in Salzburg im Wintersemester 1988/89, sondern erst nach Ableistung des Präsenzdienstes und Wechsel der Studienrichtung im November 1989 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Salzburg begründete, weil sein früherer Aufenthaltsort in Bad Ischl vom Studienort Salzburg so weit entfernt war, daß ihm die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar war. Letzteres findet auch in der nach Abs. 3 vorgesehenen Verordnung (vgl. § 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 429/1985) seine Deckung. Die Wohnsitznahme in Salzburg erfolgte demnach nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zweck der Aufnahme des Studiums.

Dieses Ergebnis findet eine weitere Stütze darin, daß der Beschwerdeführer nach § 13 StudFG 1983 die erhöhte Studienbeihilfe für auswärtige Studierende erhalten hat und die Regelung des § 26 StudFG 1992 nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage als Fortführung des seinerzeit geltenden § 13 bezeichnet werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und mußte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachten Stempelgebühren (vgl. § 72 StudFG) und die gesondert geltend gemachte Umsatzsteuer, die aber im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist

(vgl. beispielsweise den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1965, Slg. Nr. 6774/A, oder das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1978, Zl. 1791/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120046.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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