Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreibt sie das Studium der Volkskunde und befand sich im Sommersemester 1993 im sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes. Sie hatte bislang Studienbeihilfe bezogen und ersuchte mit Eingabe vom 30. März 1993 um "Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester (§ 19 Abs. 6 Z. 1)". Der Senat der Studienbeihilfenbehörde befürwortete das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht. Die belangte Behörde wies dieses Ansu... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §18 Abs1;StudFG 1983 §19 Abs6 Z1;
Rechtssatz: Bei einer Entscheidung nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG hat die Behörde zu prüfen, ob damit gerechnet werden kann, daß innerhalb der (allenfalls verlängerten) Anspruchsdauer iSd § 18 Abs 1 StudFG das Studium bzw der Studienabschnitt abgeschlossen werden kann. Dies ist nicht anzunehmen, wenn bei Beantragung eines Zusatzsemesters... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begann ihr Studium für Medizin an der Universität Wien im Wintersemester 1988/89 und legte die letzte Teilprüfung für das erste Rigorosum am 1. März 1993 ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 1993 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 1993 auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (im folgenden kurz StudFG) ab. Sie begründet... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art140 Abs1;StudFG 1983 §2 Abs3 litg idF 1988/379;StudFG 1983 §2 Abs4 litb idF 1988/379;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;StudFG 1992 §20 Abs2;StudFG 1992 §21 Abs2;
Rechtssatz: Die Studienzeitüberschreitung iSd § 19 Abs 6 StudFG 1992 ist dann gegeben, wenn die in den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene (Mindeststudienzeit) Studienzeit nich... mehr lesen...