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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §34 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des HR in M, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas-Hoferstraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. Jänner 2006, GZ. RV/0129-W/05, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer 2003 festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr u.a. den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter beantragt. Diese studiere in Wien.
Das Finanzamt habe den Pauschbetrag mit der Begründung nicht gewährt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gälten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sei. Im gegebenen Fall sei die Hin- und Rückfahrt zumutbar.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausgeführt, nach der Reisegebührenverordnung sei der von seinem Wohnhaus nächstgelegene "Bahnhof" die "Bushaltestelle Jeutendorf Abzweigung". Daraus ergebe sich folgende tägliche Wegstrecke:
Wohnhaus Maria Jeutendorf - Fußmarsch bis zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel "Abzweigung Maria Jeutendorf" - Fußmarsch bis zum Gasthaus N. in Pottenbrunn - Fußmarsch zum Bahnhof Pottenbrunn - Westbahn Pottenbrunn-Wien West U-Bahn bis Spittelau. § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 bestimme, dass eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels keinesfalls als zumutbar gelte. Dies treffe im konkreten Fall sehr wohl zu.
Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung habe der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausgeführt, bei Festlegung der Gemeinden entlang der Westbahn sei der Gesetzgeber sicher nicht davon ausgegangen, dass es - wie im konkreten Fall - gar keine öffentliche Verkehrsverbindung zwischen dem Wohnort und dem durch die Behörde zugewiesenen Bahnhof der Wohngemeinde gebe. Es sei völlig unverständlich, dass die Behörde als nächsten Bahnhof den am weitesten vom Wohnort entfernt gelegenen (ungefähr 6 km) zugewiesen habe.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, es sei in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon auszugehen, dass der Familienwohnsitz der Familie des Beschwerdeführers in Maria Jeutendorf liege. Maria Jeutendorf sei ein Ortsteil von Jeutendorf, Jeutendorf sei eine Katastralgemeinde von Böheimkirchen. Die Tochter des Beschwerdeführers studiere an der pharmazeutischen Fakultät der Universität Wien. Böheimkirchen (Maria Jeutendorf) sei von Wien weniger als 80 km entfernt. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 sei von der Gemeinde Böheimkirchen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
Nach dem ÖBB-Fahrplan für den Sommer 2003 könne vom Bahnhof Böheimkirchen der Wiener Westbahnhof mehrmals täglich in weniger als einer Stunde erreicht werden. Gleiches gelte für die Rückfahrt.
Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen und den nächstgelegenen Bahnhof, nämlich Pottenbrunn, als Abfahrtsbahnhof annehmen wollte, wäre für ihn nichts gewonnen. Auf Grund der Erhebungen sei von Pottenbrunn der Wiener Westbahnhof ebenfalls mindestens einmal täglich in weniger als einer Stunde erreichbar. Gleiches gelte für die Rückfahrt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach auszugsweiser Wiedergabe des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung aus, die Verordnung enthalte einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992. Nach der maßgeblichen Verordnung zum Studienförderungsgesetz 1992 gelte bei Nachweis einer eine Stunde überschreitenden Fahrtzeit die tägliche Fahrt trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar. Ein derartiger Nachweis entfalte auch Wirkungen im Abgabenverfahren. Dieser Nachweis sei an Hand der Grundsätze des Studienförderungsgesetzes 1992 zu führen. Die Verordnung stelle hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort und den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung und die Ausbildungsstätte ab. Es sei somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hiebei sei die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet werde. Auch die Studie des österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 zu Grunde liege, rechne mit dem jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von Linz und Wien der jeweilige Hauptbahnhof herangezogen werde, für Wien u.a. der Westbahnhof. Nach Ansicht der belangten Behörde sei auch bei Katastralgemeinden auf den "zentralen" Bahnhof der jeweiligen Ortsgemeinde abzustellen. Maßgebend sei daher die Wegzeit vom Bahnhof Böheimkirchen - Wien Westbahnhof, auch wenn der Bahnhof Pottenbrunn nach den Behauptungen des Beschwerdeführers näher bei seinem Wohnort liege. Im gegenständlichen Fall führe dies freilich zu keinem unterschiedlichen Ergebnis. Sowohl von Böheimkirchen als auch von Pottenbrunn nach Wien Westbahnhof einerseits und von Wien Westbahnhof nach Pottenbrunn als auch nach Böheimkirchen andererseits gebe es Zugsverbindungen, die diese Strecke in weniger als einer Stunde zurücklegten. Es genüge, dass in jeder Richtung zumindest ein öffentliches Verkehrsmittel zwischen den beiden relevanten Haltestellen verkehre, mit welchem die Fahrt weniger als eine Stunde dauere, wenn andere Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit nicht wesentlich über eine Stunde zur Verfügung stünden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, B 437/86). Erwähnt sei, dass der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssten, für die Beurteilung der Fahrzeit zwischen Wohn- und Studienort irrelevant sei.
Die Verweise des Beschwerdeführers zu Rechtsprechungen betreffend die Reisegebührenverordnung seien nicht zielführend, weil sie im vorliegenden Fall keine Anwendung fänden. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis einer eine Stunde übersteigenden Fahrzeit nicht erbracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von EUR 110,-- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Nach dem § 1 der zu dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl. Nr. 624/1995) liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Nach dem ab 1. Jänner 2002 anzuwendenden § 2 dieser Verordnung (in der Fassung BGBl. II 2001/449) gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
Die Neufassung verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305. Diese Bestimmung in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung lautet:
"(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar."
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, führt in ihrem § 1 die Gemeinden, darunter die Marktgemeinde Böheimkirchen, an, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. In diese Verordnung wurde mit der Verordnung BGBl. II 2001/295 ein § 22 eingefügt, dieser lautet:
"§ 22. Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort durch Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar."
Diese Bestimmung entspricht dem § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001. In der Neufassung des § 2 dieser Verordnung ist die Bestimmung der Stammfassung, wonach Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte jeweils für 1500 m außer Ansatz bleiben, nicht mehr enthalten. In dieser Bestimmung wird zur Ermittlung der Fahrzeit nur mehr auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 verwiesen. Diese Bestimmung enthält für Zwecke der Gewährung der Studienbeihilfe die Regelung, dass eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder)).
Unstrittig ist, dass die Marktgemeinde Böheimkirchen ebenso wie die zu ihr gehörige Katastralgemeinde Maria Jeutendorf, in welcher der Beschwerdeführer seinen Familienwohnsitz unterhält, vom Studienort Wien weniger als 80 km entfernt ist und die Marktgemeinde Böheimkirchen nach der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu den Gemeinden zählt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, für den Nachweis einer Fahrzeit von über einer Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels könne nur die Berücksichtigung eines anderen Abfahrtsortes als des Bahnhofes der Marktgemeinde Böheimkirchen, hier die der Katastralgemeinde seiner Wohnung nächstgelegene Abfahrtsstelle in Betracht kommen. Ansonsten sei ein Nachweis einer zeitlichen Unzumutbarkeit nie möglich. Hätte sich die belangte Behörde mit den Umständen des Einzelfalles auseinander gesetzt und wäre vom konkreten Wohnort des Beschwerdeführers ausgegangen, hätte sich eine Fahrzeit ergeben, welche nicht nur unwesentlich länger als eine Stunde betrage.
Zunächst ist dem Argument des Beschwerdeführers, die Möglichkeit eines Nachweises einer Fahrzeit von über einer Stunde erfordere die Berücksichtigung eines anderen Abfahrtsortes, weil sonst der Nachweis einer zeitlichen Unzumutbarkeit nie möglich wäre, zu entgegnen, dass ein solcher Nachweis bereits bei einer Änderung des Fahrplanes oder etwa einer Änderung der Art der öffentlichen Verkehrsverbindung durchaus möglich ist.
Die Berücksichtigung von Wegstrecken innerhalb des Wohnortes kann dem § 2 der zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 erlassenen Verordnung in der Neufassung nicht entnommen werden. Nachzuweisen ist, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden.
Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen dem Studienort und dem Wohnort ist die schnellstmögliche Verbindung zwischen den Orten. Die belangte Behörde ist unwidersprochen davon ausgegangen, dass es sich im gegebenen Fall um die Bahnverbindung Böheimkirchen - Wien handelt. Die Erreichbarkeit der Abfahrtstelle innerhalb der Gemeinde spielt nach der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung des § 2 der Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 keine Rolle. Dem Umstand, dass der Bahnhof (der Marktgemeinde) Böheimkirchen vom Beschwerdeführer auf Grund der Entfernung seines Wohnortes von diesem und mangels Einrichtung eines öffentlichen Verkehrs zwischen Wohnort und Bahnhof, nicht leicht erreichbar ist, misst das Gesetz keine Bedeutung bei (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O.).
Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Fahrzeit zwischen dem Bahnhof Böheimkirchen und Wien Westbahnhof berücksichtigt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. August 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150114.X00Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009