Rechtssatz: Die Tatzeit einer Übertretung nach § 5 Stmk LStVG (eigenmächtige Behinderung an der bestimmungsgemäßen Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr) ist durch die Angabe, zumindest bis August 1992 eigenes Vieh nicht beaufsichtigt und von der Straße nicht ferngehalten zu haben, nicht ausreichend bezeichnet, wenn dies -immer wieder- (nicht ununterbrochen) geschehen sein soll (z.B. an einem bestimmten in der Anzeige angegebenen Tag). Schlagworte Straßenverwaltungsrecht Tat... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 (im folgenden: Stmk. LStVG) in Verbindung mit § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.4.1974, LGBl. Nr. 42/1974, begangen zu haben. Der Bescheid der belangten Behörde wird im wesentlichen damit begründet, daß mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.6.1988... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Einhebung einer Maut steht keinesfalls den im § 5 Stmk LStVG gestellten Anforderungen entgegen. Zum einen ist es "jedermann gestattet", durch Bezahlung der Maut die Straße zu benützen, zum anderen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Berufungswerber bestimmte Personen an der Benützung der Straße "behindert" hätte. Für die Benützung sind somit die §§ 18 folgende Stmk.LStVG anzuwenden. Schlagworte Maut mehr lesen...