RS UVS Steiermark 1991/08/02 30.3-1/91

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Veröffentlicht am 02.08.1991
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Rechtssatz

Die Einhebung einer Maut steht keinesfalls den im § 5 Stmk LStVG gestellten Anforderungen entgegen. Zum einen ist es "jedermann gestattet", durch Bezahlung der Maut die Straße zu benützen, zum anderen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Berufungswerber bestimmte Personen an der Benützung der Straße "behindert" hätte. Für die Benützung sind somit die §§ 18 folgende Stmk.LStVG anzuwenden.

Schlagworte
Maut
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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