Die Tatzeit einer Übertretung nach § 5 Stmk LStVG (eigenmächtige Behinderung an der bestimmungsgemäßen Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr) ist durch die Angabe, zumindest bis August 1992 eigenes Vieh nicht beaufsichtigt und von der Straße nicht ferngehalten zu haben, nicht ausreichend bezeichnet, wenn dies -immer wieder- (nicht ununterbrochen) geschehen sein soll (z.B. an einem bestimmten in der Anzeige angegebenen Tag).