Gründe: Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 7. August 1992, GZ 16 Vr 299/92-38, wurde Ingomar Ernst E***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 1. März 1992 in Feldkirch unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden halluzinoseartigen subakuten Verwirrtheitszustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, eine mit einer ein Jahr üb... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §22StGB §23StGB §43. StGB §43aStGB §44StGB §46StGB §47StGB §54StPO §494aStVG §179 Abs2
Rechtssatz: Selbst wenn § 494a Abs 1 StPO nicht den ausdrücklichen Hinweis auf die bedingte Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21 bis 23 StGB enthält, ergibt Sinn und Zweck dieser Bestimmung, nämlich den "Ratenvollzug" durch eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Sanktionen in den häufigen Fällen weitgehend zu beseitigen, in ... mehr lesen...
Norm: StGB §21. StGB §22StGB §23StPO §494 Abs2StVG §179 Abs2
Rechtssatz: Die Beschränkungen des Einzelrichters beim Gerichtshof I. Instanz und der Bezirksgerichte betreffend den Widerruf von Strafen und Strafresten gelten nicht für vorbeugende Maßnahmen. Entscheidungstexte 13 Os 49/00 Entscheidungstext OGH 17.05.2000 13 Os 49/00 E... mehr lesen...
Begründung: Manfred Josef G***** wurde durch Urteil des Landesgericht Linz vom 23. Jänner 1981, AZ 22 Vr 1471/80, wegen versuchten Mordes und schweren Diebstahls zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und unter einem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen. Aus dieser - zuletzt in der Justizanstalt Mittersteig vollzogenen - Maßnahme wurde er mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 1989, AZ 18 BE 18... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StPO §494aStVG §162 Abs2 Z1StVG §179 Abs1StVG §179 Abs2
Rechtssatz: 1. Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme entscheidet im Fall einer Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung gemäß § 494 a grundsätzlich das im neuen Verfahren erkennende Gericht. 2. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme anläßlich einer neuen Verurteilung ist gemäß § 494 a ... mehr lesen...