Norm: StVG §16 Abs3StVG §16aStVG §17 Abs2
Rechtssatz: Die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung, weshalb neben den Bestimmungen des StVG allein die i n § 17 Abs 2 St VG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen. Entscheidungstexte 33 Bs 36/14g E... mehr lesen...
Norm: StVG §16 Abs3StVG §16aStVG §145
Rechtssatz: Übt das Vollzugsgericht gemäß § 16 Abs 3 StVG bei der Prognoseentscheidung zur Einschätzung des Beginns des Entlassungsvollzugs (§ 145 StVG) - bzw. der dazu maßgeblichen voraussichtlichen bedingten Entlassung - vertretbares Ermessen im Sinne der gesetzlichen Parameter, so liegt Rechtswidrigkeit nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG nicht vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVG §16 Abs3StVG §16aStVG §156c
Rechtssatz: Die Bewilligung eines elektronisch überwachten Hausarrests hängt stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei ... mehr lesen...