Norm
StVG §16 Abs3Rechtssatz
Die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung, weshalb neben den Bestimmungen des StVG allein die i n § 17 Abs 2 St VG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000767Im RIS seit
26.06.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014