RS OGH 2014/4/9 33Bs39/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2014
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Norm

StVG §16 Abs3
StVG §16a
StVG §156c

Rechtssatz

Die Bewilligung eines elektronisch überwachten Hausarrests hängt stark von den Umständen des  jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 leg. cit. keine Rechtswidrigkeit, insbesondere weil die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests missbrauchen, eine Prognoseentscheidung darstellt, bei welchen den Strafvollzugsbehörden innerhalb der gesetzlichen Parameter ein Beurteilungsspielraum zukommt.

Entscheidungstexte

  • 33 Bs 39/14y
    Entscheidungstext OLG Wien 09.04.2014 33 Bs 39/14y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000766

Im RIS seit

26.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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