Norm
ASVG §89 Abs1 Z1Rechtssatz
Während der Dauer der unwiderrufenen Unterbrechung des Strafvollzuges nach §§ 166, 99 StVG ruhen die Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nicht. Diese Zeiten, zu welchem Zweck auch immer die Unterbrechung bewilligt wurde, sind nicht Zeiten der Anhaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108630Im RIS seit
14.11.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018