Norm
GRBG §11Rechtssatz
Der Antrag besteht lediglich aus dem nicht weiter substantiierten Begehren auf Zuerkennung einer Haftentschädigung. Ungeachtet dieses Umstandes kann auch ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Angehaltenen gemäß § 6 Abs 3 StEG eine Entscheidung des OGH über das Vorliegen von Ausschlußgründen nach § 3 lit a und b StEG eintreten, weil auf Grund des vorangegangenen Grundrechtserkenntnisses gemäß § 11 GRBG ein Antrag auf Entscheidung über den Rechtsgrund der Entschädigung nach § 2 StEG nicht vorausgesetzt ist und schon aus dem (jeder weitere Begründung ermangelnden) Entschädigungsbegehren allein in Verbindung mit dem Grundrechtserkenntnis und der Anklage (auch hinsichtlich) der Entscheidungsrahmen des OGH bestimmt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061068Dokumentnummer
JJR_19950419_OGH0002_0130NS00005_9500000_001