Norm
StEG §2Rechtssatz
1.) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung und Anhörung im Sinne des § 6 Abs 3 StEG ist nicht nur ein Verzicht auf Ansprüche nach § 2 Abs 1 lit a StEG (siehe EvBl 1972/356), sondern auch ein Verzicht auf Ersatzansprüche nach § 2 Abs 1 lit b StEG zulässig;
2.) In einem solchen Falle bedarf es keiner Beschlußfassung im Sinne des § 6 Abs 2 StEG, weil durch den Verzicht das Substrat einer derartigen Entscheidung - Frage, ob ein Anspruch zusteht oder nicht - beseitigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087534Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0090OS00009_8300000_001