Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Berufungswerbers der Klassen A, B, C, E und F mangels Verkehrszuverlässigkeit ab 30.04.2010 (Ende des vorangegangenen Entzuges) bis einschließlich 31.12.2011 gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG i.V.m. § 7 Abs 2, § 25 Abs 1 und 3 sowie § 35 Abs 1 FSG entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für diese Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen und darau... mehr lesen...
Rechtssatz: Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG gegen die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit hat gemäß § 7 Abs 3 Z 1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist. Gemäß § 83 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört"; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (au... mehr lesen...