Rechtssatz: Wird der Beschuldigte wegen eines Verhaltens gemäß § 82 SPG bestraft, so schließt diese Bestrafung eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 SPG aus. Da "ein Verhalten", das im unbefangenen Beobachter nicht nur den Eindruck des Unterlaubten, sondern auch des Schändlichen hervorruft (VwGH 11.11.1985, Zahl: 84/10/0227) gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Ordnungsstörung zu bestrafen ist, kann es in diesem Bereich zu einer nicht erwünschten Kumulatio... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gesetz sieht den Gebrauch bestimmter Worte bei der Abmahnung nicht vor. Die, seitens der einschreitenden Beamten gebrauchten Worte: "Geben Sie Ruhe, stellen Sie Ihr ordnungswidriges Verhalten ein", genügen jedoch jedenfalls, zumal sie im konkreten Fall als Abmahnung erkennbar sind. Zur Verhinderung weiterer Ordnungsstörungen bzw zur Identitätsfeststellung war daher die Festnahme auch unter Zugrundelegung des § 35 Z 3 VStG gesetzmäßig. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshof... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört"; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (au... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Beschwerdeführer brachte am 7.11.1997, somit fristgerecht, eine "Beschwerde über Amtshandlung am 21.10.1997, P" ein, in welcher er folgendes vorbringt: "Am 21.10.1997 um ca 14.25 Uhr befand ich, Jürgen S, mich gemeinsam mit Frau Aglaja V und Frau Irene M, in der Bahnhofshalle P. Wir waren mit dem Verzehr einer Kebabsemmel beschäftigt und wurden dort Zeugen einer Amtshandlung. Ein Exekutivbeamter verwies zwei Männer, die im Eingang des Supermarktes "B" Platz genommen hatt... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, nicht nur von einer Behörde ausgehen und gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein, sondern auch wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhalts erfolgen. Es muß dem Beschuldigten daher innerhalb der Verjährungsfrist der Sachverhalt konkret vorgehalten werden. Eine solche Konkretisierung liegt dann nich... mehr lesen...