RS UVS Kärnten 1996/12/24 KUVS-301/8/96

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Veröffentlicht am 24.12.1996
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Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, nicht nur von einer Behörde ausgehen und gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein, sondern auch wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhalts erfolgen. Es muß dem Beschuldigten daher innerhalb der Verjährungsfrist der Sachverhalt konkret vorgehalten werden. Eine solche Konkretisierung liegt dann nicht vor, wenn sich bereits aus der Anzeige nicht mit ausreichender Klarheit ergab, ob die dem Berufungswerber zugeschriebenen Beschimpfungen vor dem Ausspruch einer Abmahnung, teils davor oder danach, oder überhaupt vor derselben, getätigt wurden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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