IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG (Anfertigen von Lichtbildern, Abnahme von Papillarlinienabdrücken) und nach § 67 Abs. 1 SPG (Ab... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse vom 02.01.2020 gegen seine Ladung als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren zur erkennungsdienstlichen Behandlung für den 17.12.2019 mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.11.2019 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewie... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Abs. 1 SPG 1) des Herrn A. B., Wien, E.-straße, und 2) des Herrn C. D., Wien, F.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 65 Abs. 1 SPG im behördlichen Auftrag der Landespolizeidirektion Niederösterr... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn M. W. gegen den Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 02.03.2018, Zl. ..., betreffend Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ord... mehr lesen...
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn M. B., vertreten durch RA, vom 4.9.2017, gegen den Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 7.8.2017, Zl. B6/152350/2017, betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem SPG, den B e s c h l u s s gefasst: I. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t... mehr lesen...