Entscheidungsdatum
27.04.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn M. W. gegen den Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 02.03.2018, Zl. ..., betreffend Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid lud die belangte Behörde den Beschwerdeführer – Bf – zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Begründend wurde angeführt:
„Aufgrund mehrerer einschlägiger und zeitnaher Vorfälle ist eine positive Gefährdungsprognose gegeben, weshalb eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gegen weitere gefährliche Angriffe durch Sie verhältnismäßig und notwendig erscheint.“
In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Bescheid ausreichend zu begründen und diejenigen Beweisergebnisse und Überlegungen anzuführen, auf welche sie das Vorbeugungserfordernis stütze.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 SPG idgF sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
Nach der Judikatur des VwGH reicht im zweiten Fall des § 65 Abs. 1 SPG bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die Annahme aus, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (vgl. VwGH vom 18.6.2014, 2013/01/0134).
Die belangte Behörde ging offenbar von einem Vorliegen des 2. Falles des letzten Satzes aus. Allerdings ist der Begründung des Bescheides keine konkrete, mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung, an die die Behörde anknüpft, zu entnehmen, es werden lediglich „mehrere einschlägige und zeitnahe Vorfälle“ ohne weitere Ausführungen genannt. Auch fehlt eine präzise Angabe, ob dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Bf für erforderlich erachtet wird.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ladungsbescheid; erkennungsdienstliche Behandlung; Rechtsmittel; Gefährdungsprognose; gefährlicher Angriff; Begründung, mangelhafteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.073.5416.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018