TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/12 VGW-102/076/7773/2019, VGW-102/076/7774/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
SPG §65 Abs1
SPG §88 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Abs. 1 SPG 1) des Herrn A. B., Wien, E.-straße, und 2) des Herrn C. D., Wien, F.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 65 Abs. 1 SPG im behördlichen Auftrag der Landespolizeidirektion Niederösterreich (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) durch Organe der Landespolizeidirektion Wien in Wien, Polizeiinspektion G., und Wien, Polizeiinspektion H., am 06.05.2019, gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 05.09.2019,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer haben jeweils gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AuwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (hier: Landespolizeidirektion Niederösterreich) 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit jeweils 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Der Antrag der Landespolizeidirektion Wien vom 22.07.2019 auf Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AuwErsV wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schriftsätzen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jeweils vom 10.06.2019, wenden sich die Beschwerdeführer gegen die am 06.05.2019 erfolgte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien in eventu gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: LVT NÖ), und führen sachverhaltsbezogen dazu aus, dass beide Beschwerdeführer entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen am 06.05.2019 erkennungsdienstlichen Behandlungen unterzogen worden seien und beantragten die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, dem Rechtsträger der belangten Behörde den gesetzlich vorgesehenen pauschalierten Aufwandersatz aufzuerlegen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.1. Obzwar den Beschwerden die einschreitenden Organe entnommen werden konnten, war die Zurechnung der in Beschwerde gezogenen erkennungsdienstlichen Behandlungen daraus noch nicht abschließend erkennbar, sodass die Beschwerden der Landespolizeidirektion Wien und der Landespolizeidirektion Niederösterreich als in Frage kommenden belangten Behörden zur Stellungnahme und Aktenvorlage übermittelt wurden.

2.2. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, der die erkennungsdienstlichen Behandlungen der Beschwerdeführer am 06.05.2019 angesichts der vorgelegten Akten zuzurechnen waren und daher in weiterer Folge als belangte Behörde zu bezeichnen ist, bestreitet in ihrer Gegenschrift vom 10.07.2019 das Vorbringen der Beschwerdeführer und legte die Bezug habenden Verwaltungsakten vor. Die belangte Behörde beantragte die gegenständlichen Beschwerden abzuweisen und den Beschwerdeführern den gesetzlich vorgesehenen pauschalierten Aufwandersatz aufzuerlegen.

3. Aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Beschwerdeverfahren zu VGW-102/076/7773/2019 und VGW-102/076/7774/2019 wurde in diesen Angelegenheiten am 05.09.2019 eine gemeinsame mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer, Herr A. B. und Herr C. D., ihr Rechtsanwalt, die belangte Behörde, diese vertreten durch Herrn Mag. J. K. und die Zeugen Herr L. (LVT NÖ), Herr M. (LVT NÖ) und Herr N. (BVT) geladen wurden. Auf die Einvernahme des Herrn M. wurde nach Einvernahme der Zeugen L. und N. einvernehmlich verzichtet.

4.1. Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakte, der Einvernahme der Beschwerdeführer und genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

In der Nacht vom 14.04.2019 wurde das Denkmal in P., Bezirk R., beschädigt. Der dort befindliche Edelstahlpoller wurde ausgerissen und die neben dem Denkmal befindlichen Laternen wurden zerstört, das Konterfei des Q. wurde mit schwarzem Lackstift mit dem Schriftzug „161“ beschmiert und daneben ein Aufkleber mit dem Aufdruck „Antifa Oida!“ geklebt. Im Umfeld des Tatortes beschmierten die Täter zwei Schaukästen der Marktgemeinde P. mit den Schriftzügen „161“ bzw. „1312“. Die genannten Aufdrucke und Schriftzüge sind Abkürzungen für „Antifaschistische Aktion“ bzw. „Antifaschismus“ sowie „all cops are bastards“ (vgl. „1312“). Durch diese Sachbeschädigungen entstand der Marktgemeinde P. ein Schaden von ca. € 1.674,--.

Die Erhebungen der Organe der PI P. zu diesen gerichtlich strafbaren Taten ergaben, dass die Beschwerdeführer zu dieser Zeit in P., Bezirk R., Teilnehmer eines Seminars, das sich mit dem Themenkreis „Antifaschismus“ bzw. „Antifaschistische Aktion“ beschäftigte, waren. Dieses Seminar fand im Gasthaus S. statt, wo von Organen der PI P. mehrfach der Schriftzug „Antifa“ wahrgenommen wurde. Am 14.04.2019, in der Zeit von ca. 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr, befand sich eine Personengruppe, die - nach entsprechend eingeholter Auskunft der Organe der PI P. - an einem Seminar teilnahmen, und daher für die Tatbegehung in Frage kam, im Gasthaus T., das etwa 150m Luftlinie von der Tatörtlichkeit entfernt gelegen ist.

Am Tatort wurden Spurenträger gesichert und befanden sich auf der Rückseite des gesicherten Antifa-Aufklebers drei verwertbare daktyloskopische Spuren, die in das Automatische Fingerabdruck Identifizierungssystem (AFIS) eingespielt wurden.

Zu den Beschwerdeführern gab es Eintragungen in den staatspolizeilichen Evidenzen mit Bezug zu „autonom-anarchistischen Gruppierungen“. Zudem war der Beschwerdeführer, Herr C. D., bereits in der Erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE) erfasst. Die Beschwerdeführer standen durch ihr Verhalten in der Vergangenheit bereits im Verdacht, bei linksextremistischen Aktionen beteiligt gewesen zu sein und wurden vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: BVT) der Personengruppe linksextremistischer Gesinnung zugeordnet, die - nach den Erkenntnissen des BVT - auch bereit sind, ihre politische Gesinnung durch Straftaten Ausdruck zu verleihen bzw. durchzusetzen.

Bereits im Jahr 2015 fand ein gleichgelagertes Seminar („Antifa-Seminar“) im Gasthaus S. statt und wurde im Zeitraum dieses Seminars – nämlich von 26.11.2015 bis 27.11.2015 - ebenfalls das Denkmal von unbekannten Tätern beschädigt sowie öffentliche Einrichtungen mit diversen einschlägigen Aufklebern beklebt, die eine linksradikale Gesinnung zum Ausdruck brachten. Im Zeitraum zwischen den beiden genannten Seminaren kam es zu keinen weiteren Beschädigungen des Denkmals.

Vor diesem Hintergrund wurden den Beschwerdeführern im Auftrag des LVT NÖ schriftliche Ladungen zur Zeugenvernehmung am 06.05.2019 in der Polizeiinspektion G., in Wien, betreffend die schweren Sachbeschädigungen in der Nacht vom 13. auf den 14.04.2019 in P. zugestellt.

Die Beschwerdeführer folgten diesen Ladungen und machten zur Gänze von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs. 1 Z 1 StPO Gebrauch.

Daraufhin erfolgte im Auftrag des LVT NÖ die Einvernahme der Beschwerdeführer als Beschuldigte betreffend den Verdacht der schweren Sachbeschädigung (mit linksextremistisch motivierten Hintergrund) in der Nacht vom 13. auf den 14.04.2019 in P., wobei die Beschwerdeführer neuerlich die Aussage nach § 157 Abs. 1 Z 1 StPO gänzlich verweigerten.

In weiterer Folge wurde den Beschwerdeführern die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführer gaben dazu nicht ihr Einverständnis, weshalb die Organe des LVT NÖ und der LPD Wien darauf hinwiesen, dass eine Mitwirkungspflicht besteht und die erkennungsdienstlichen Behandlungen auch unter Anwendung von Zwangsgewalt durchgeführt werden.

Den Beschwerdeführern wurde noch in der Polizeiinspektion G. im Auftrag des LVT NÖ durch ein Organ der LPD Wien die Fingerabdrücke abgenommen und nach ihrer Verbringung in die Polizeiinspektion H. von einem Organ LPD Wien Lichtbilder angefertigt. Die Daten der erkennungsdienstlichen Behandlungen wurden in den Erkennungsdienstlichen Workflow (EDWF) eingespielt.

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen wurde jeweils auf die Bestimmung des § 65 Abs. 1 SPG gestützt.

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:

Zum Seminarinhalt befragt, gaben die Beschwerdeführer an, dass – entgegen dem Akteninhalt – das Thema „materialistischer Feminismus“ besprochen bzw. diskutiert wurde. Anders als die Organe des PI P. aufgrund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung vermeinten, habe sich das Seminar nicht mit dem Themenkreis „Antifaschismus“ bzw. „Antifaschistische Aktion“ beschäftigt. Herr C. D. konnte sich an keine im Seminar verwendeten bzw. vorgezeigten Flipchartfolien erinnern und meinte, dass „alle Menschen mit vernünftigem Bezug Antifaschisten sind“, weshalb er davon ausging, „dass alle Teilnehmer des Seminars Antifaschisten waren“. Des Weiteren sei ein Buch mit dem Titel „feministisch Streiten“ diskutiert worden. Demgegenüber sagte Herr A. B. aus, dass bei diesem Seminar kein bestimmtes Buch besprochen worden sei und dem Seminar, das an mehrere Vorträge in Wien anknüpfte, verschiedene Unterlagen und Texte zugrunde lagen. Zum Vorhalt, dass Organe der PI P. auf mehreren Flipchart-Folien den Schriftzug „Antifa“ im Seminarraum festgestellt haben, gab er an, „dass dies gut möglich ist, zumal sich dieses Seminar mit Gesellschaftskritik auseinandersetzte und auch der Themenkreis Antifaschismus berührt wurde. Ich sehe Antifaschismus auch als Teil der feministischen Gesellschaftskritik. Es ist daher nicht auszuschließen, dass derartige Flipchart-Folien vorhanden waren, wobei ich mich heute im konkreten nicht mehr daran erinnern kann“.

Zum Themenkreis des Seminars waren die Aussagen der Beschwerdeführer für das Verwaltungsgericht Wien nicht glaubhaft, zumal sie bis auf den von ihnen angegebenen Seminarinhalt zum Thema „materialistischer Feminismus“ keine übereinstimmenden Angaben machten und im wesentlichen Punkt, wonach die Organe der PI P. auf mehreren Flipchart-Folien den Schriftzug „Antifa“ im Seminarraum festgestellt haben, keine Erinnerung mehr hatten. Daher war davon auszugehen, dass – wie aus den Feststellungen ersichtlich – sich die Teilnehmer des Seminars mit dem Themenkreis „Antifaschismus“ bzw. „Antifaschistische Aktion“ beschäftigten.

Zu der von der belangten Behörde vorgelegten Mitteilung des BVTs, die in der mündlichen Verhandlung soweit verlesen wurde, als diese Inhalte der Beschwerdeführer betraf und darüber hinaus von der Akteneinsicht ausgeschlossen wurde, ist zu bemerken, dass diese Unterlage Eintragungen des BVTs über Personenerkenntnisse betreffend den Linksextremismus im Inland enthält. Nach diesen Aufzeichnungen standen die Beschwerdeführer im Zeitraum von 2012 bis 2018 im Verdacht, bei linksextremistischen Aktionen beteiligt gewesen zu sein und wurden sie vom BVT der Personengruppe linksextremistischer Gesinnung zugeordnet. Nach den Erkenntnisses des BVTs sei diese Personengruppe bereit, ihre politische Gesinnung durch Straftaten Ausdruck zu verleihen bzw. durchzusetzen. Diese Unterlage erhielten die amtshandelnden Organe des LVT NÖ am 24.04.2019 – somit vor den erkennungsdienstlichen Behandlungen am 06.05.2019 – und waren diese Eintragungen neben den vorliegenden Ermittlungsergebnissen zur Sachbeschädigung in P. eine weitere Entscheidungsgrundlage für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlungen, wobei in diesem Zusammenhang die Zeugenbefragungen des Herrn N. und Herrn L. ergaben, dass bei diesen Eintragungen der jeweilige Ausgang der Verfahren, sofern es solche gab, nicht im Vordergrund gestanden und den Organen nicht bekannt gewesen sei, zumal dieser Umstand für die Zuordnung der Beschwerdeführer zu dieser „Szene“ irrelevant sei. Dies vor allem wegen der mangelnden Feststellung der Spurenlagen oder Eintragungen in erkennungsdienstlichen Evidenzen zur Abklärung dieser Spuren. In diesem Sinne sei vom Zeugen L. aus der Mitteilung des BVTs ausschließlich der Schluss gezogen worden, dass die Beschwerdeführer dieser „Szene“ bzw. der Personengruppe mit linksextremistischer Gesinnung zuzuordnen seien. Der Zeuge L. gab dazu weiters an, dass „sich für mich aus der BVT Mitteilung nicht ergibt, dass die Beschwerdeführer Straftaten begangen haben, sondern vielmehr, dass sie aufgrund ihrer Gesinnungshaltung bei den darin geschilderten Aktionen beteiligt respektive anwesend waren. Damit war für mich die Teilnahmen der Beschwerdeführer an linksextremistisch motivierten Aktionen manifestiert.“ Die Ausführungen der Zeugen L. und N. waren glaubhaft und schlüssig, weshalb die Unterlage des BVTs als weitere geeignete Entscheidungsgrundlage für die in Auftrag gegebenen erkennungsdienstlichen Behandlungen der Beschwerdeführer angesehen werden konnte.

Im Übrigen gelangte das Verwaltungsgericht Wien zu den zuvor festgehaltenen und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, unbedenklichen Unterlagen und Urkunden aus den verwaltungsbehördlichen Akten sowie den Aussagen der Beschwerdeführer und den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, die weitestgehend übereinstimmen.

II. 1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

1.2. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

„Besorgung der Sicherheitsverwaltung
§ 2.

(1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.

(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Sicherheitspolizei
§ 3.

Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 16.

(1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1.

bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2.

sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1.

nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2.

nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3.

nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4.

nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5.

nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6.

nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) […]

Gefahrenabwehr
§ 21.

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist. […]

Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
§ 22.

(1) bis (2) […]

(3) Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die §§ 53 Abs. 1, 53a Abs. 2 bis 4 und 6, 57, 58 und 58a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.

(4) […]

Begriffsbestimmungen
§ 64.

(1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von biometrischen oder genetischen Daten (§ 36 Abs. 2 Z 12 und 13 DSG), wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimmproben, sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und die Erhebung von Schriftproben eines Menschen zum Zweck der Wiedererkennung.

(3) Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.

(4) Erkennungsdienstliche Daten sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind.

(5) Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern eines Menschen.

(6) Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (§ 16 Abs. 2) bestehen.

Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65.

(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

(2) und (3) […]

(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.

[…]

(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen erforderlich ist, und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:

„Kosten

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1.

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:

„§ 1.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 Euro

                            

2.

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 Euro

                            

3.

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …..

57,40 Euro

                            

4.

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

                            

5.

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

                            

6.

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

553,20 Euro

7.

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

276,60 Euro“

III. 1.1. Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:

Nach § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG („Maßnahmenbeschwerden“) nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde.

Da die in Beschwerde gezogenen erkennungsdienstlichen Behandlungen der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion G., Wien, begonnen und in der PI H. fortgesetzt wurden, ist das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig.

1.2. Zur Rechtzeitigkeit:

Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlungen war am 06.05.2019, die nun vorliegenden Beschwerden wurden am 10.06.2019 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und sind daher rechtzeitig.

1.3. Zur belangten Behörde:

Die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen der erkennungsdienstlichen Behandlungen als auch die Einspielung der Daten in den erkennungsdienstlichen Workflow (EDFW) erfolgten im Auftrag des LVT NÖ durch Organe der LPD Wien im Beisein der Organe des LVT NÖ.

Nach § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde. In den Fällen des Art. 130 Abs.1 Z 2 B-VG ist das jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (§ 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG).

Das LVT NÖ ist eine Organisationseinheit der LPD NÖ (vgl. § 1 Abs. 3 und 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG und § 8 Z 7 SPG). Die sachliche Zuständigkeit des LVT NÖ normiert § 6 Abs. 1 PStSG. Soweit im PStSG nichts Besonderes bestimmt ist, gilt das Sicherheitspolizeigesetz (vgl. § 5 PStSG).

Nach dem festgestellten Sachverhalt erteilte das LVT NÖ den Organen der LPD Wien den behördlichen Auftrag der zeugenschaftlichen Einvernahmen und Beschuldigteneinvernahme sowie der erkennungsdienstlichen Behandlungen der Beschwerdeführer nach § 65 Abs. 1 SPG.

Diesem Auftrag lag die Ermittlungstätigkeit des LVT NÖ im Zusammenhang mit dem Verdacht der schweren Sachbeschädigung in der Nacht vom 13. auf den 14.04.2019 in P. zu Grunde.

Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass die einschreitenden Organe des LVT NÖ tätig wurden und die in weiterer Folge in Auftrag gegebenen erkennungsdienstlichen Behandlungen nach § 65 Abs. 1 SPG der LPD NÖ zuzurechnen sind.

Demgegenüber erfolgte nach dem unstrittigen Sachverhalt die tatsächliche Ausübung der erkennungsdienstlichen Behandlungen nach § 65 SPG durch Organe der LPD Wien.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen des § 18 VwGVG und § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ergibt sich die Parteistellung der belangten Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs.1 Z 2 B-VG danach, welcher Behörde die „Ausübung“ unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.

Da die Organe der LPD Wien nicht aus eigenem tätig geworden sind, sondern die erkennungsdienstlichen Behandlungen von Organen der LPD NÖ beauftragt respektive veranlasst wurden, ist das Handeln der Organe der LPD Wien dem LVT NÖ respektive der LPD NÖ zuzurechnen und ist daher letztere belangte Behörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG.

2. In der Sache:

2.1. Die Bestimmungen des §§ 64 ff SPG regeln den Erkennungsdienst im Dienste der Sicherheitspolizei im Sinne des § 3 SPG und dienen daher vorrangig der Abwehr bestimmter sicherheitspolizeilicher Gefahren.

Die polizeilichen Aufklärungstätigkeiten im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“), also die Mitwirkung der Sicherheitsexekutive an der Vollziehung der StPO, zählen nicht zur „Sicherheitspolizei“ und damit auch nicht zur Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 SPG.

Daher haben die Bestimmungen der §§ 64 ff SPG, insbesondere des § 65 Abs. 1 SPG – ungeachtet des § 22 Abs. 3 letzter Satz SPG - nicht den Erkennungsdienst im Dienste der Strafrechtspflege zum Gegenstand, mögen auch die im Zuge des sicherheitspolizeilichen Erkennungsdienstes ermittelten erkennungsdienstlichen Daten in weiterer Folge auch im Dienste der Strafrechtspflege eingesetzt werden (vgl. Sicherheitspolizeigesetz, Keplinger/Pühringer, 15. Auflage, S. 25 und 236).

Soweit jedoch Gegenstand der Amtshandlung der einschreitenden Organe die Vorbeugung künftiger, durch die Aufklärung früher verübter gefährlicher Angriffe gemäß § 22 Abs. 3 SPG, ist, dürfen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 3 letzter Halbsatz SPG („die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt“) auch Tatverdächtige im Interesse der sicherheitspolizeilichen Sachverhaltsklärung im Hinblick auf die primäre Aufgabe des SPG – die präventive Gefahrenabwehr - einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG unterzogen werden. Die personenbezogenen Daten, die sohin im Zuge der Klärung der maßgeblichen Umstände eines gefährlichen Angriffs im Interesse der Vorbeugung ermittelt und weiter verarbeitet wurden, dürfen demnach auch nach dem in § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG bezeichneten Zeitpunkt unter den Voraussetzungen des 4. Teils des Sicherheitspolizeigesetzes „Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei“ (§§ 51 bis 80 SPG) weiter verarbeitet und – insbesondere zum Zweck des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens – übermittelt werden.

2.2. Nach den Feststellungen wurden die Beschwerdeführer zunächst als Zeugen betreffend den Verdacht der schweren Sachbeschädigung in der Nacht vom 13. auf den 14.04.2019 in P. zur Einvernahme in die Polizeiinspektion G., in Wien, geladen. Dabei handelt es sich um polizeiliche Aufklärungstätigkeiten im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“), zumal die beabsichtigten Zeugeneinvernahmen der Beschwerdeführer der Sachverhaltserhebung eines gerichtlichen Strafverfahrens dienten. Das gilt gleichsam für die in weiterer Folge versuchte Einvernahme der Beschwerdeführer als Beschuldigte.

Die Beschwerdeführer machten hinsichtlich beider Einvernahmen von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs. 1 Z 1 StPO Gebrauch.

Vor diesem Hintergrund waren die Organe bis zu diesem Zeitpunkt in Vollziehung der StPO und nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 SPG tätig.

In Kenntnis der bisherigen Ermittlungsergebnisse, wonach die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten in der Vergangenheit bereits im Verdacht standen bei linksextremistischen Aktionen beteiligt gewesen zu sein und sie der Personengruppe linksextremistischer Gesinnung zugeordnet wurden, die nach den Erkenntnissen des BVTs auch bereit sind, ihre politische Gesinnung durch Straftaten Ausdruck zu verleihen bzw. durchzusetzen und nun der Verdacht der schweren Sachbeschädigung am 14.04.2019 mit linksextremistisch motivierten Hintergrund entstand, wurden die in Beschwerde gezogenen erkennungsdienstlichen Behandlungen in Aussicht gestellt.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt handelte es sich nicht mehr um ausschließliche polizeiliche Aufklärungstätigkeiten im Dienste der Strafjustiz, sondern galten die - zunächst in Aussicht gestellten und in weiterer Folge durchgeführten - erkennungsdienstlichen Behandlungen der Beschwerdeführer der präventiven Gefahrenabwehr im Sinne der sicherheitspolizeilichen Sachverhaltsklärung bzw. der Vorbeugung künftiger gefährlicher Angriffe gemäß § 22 Abs. 3 letzter Halbsatz SPG. Die Ermittlungstätigkeit der sicherheitspolizeilichen Klärungsaufgabe war – unbeschadet jener nach der StPO – sohin ab diesem Zeitpunkt doppelfunktional (vgl. 272 der Beilagen XXIII GP zu § 22 Abs. 3 SPG).

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, der in seinem Erkenntnis in einem ähnlich gelagerten Fall vom VwGH vom 19.09.2006, Zl 2005/06/0018, Folgendes ausgeführt hat:

„Im Beschwerdefall haben die Verwaltungsorgane bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers, auch wenn sie im Zuge einer gerichtlich angeordneten vorläufigen Verwahrung im Zusammenhang mit dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, erfolgt ist, nicht im Dienste der Strafjustiz gehandelt, sondern im Rahmen der Sicherheitsverwaltung für die Sicherheitsbehörde. Diese erkennungsdienstliche Behandlung hatte den Zweck des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern vor gefährlichen Angriffen (siehe § 22 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 SPG; siehe dazu auch Wiederin, Sicherheitspolizeirecht 1998, S. 142, Rz. 649). Sie hatte nicht den Zweck im Sinne des gerichtlichen Haftbefehles, dabei an der Aufklärung der konkret vom Gericht verfolgten strafbaren Handlungen mitzuwirken (in diesem Fall hätten die Verwaltungsorgane im Dienste der Strafjustiz gehandelt; vgl. Hauer - Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 2, S. 61, unter Punkt B.7. zu § 2 SPG). Diese Qualifikation des Handelns der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers befassten Verwaltungsorgane steht auch im Einklang mit § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG, der zwar anordnet, dass, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten. Die §§ 57 und 58 SPG sowie die Bestimmungen des SPG über den Erkennungsdienst bleiben nach dieser Bestimmung jedoch unberührt (implizit ergibt sich eine gleichartige Qualifikation des betreffenden Verwaltungshandelns auch aus dem Erkenntnis VwGH vom 9. Juli 2002, Zl. 2000/01/0423, und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, B 1565/96, VfSlg. 14887/1997).“

2.3. Zu den Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 SPG:

§ 65 Abs. 1 SPG 1991 ermächtigt die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an weitere hinzukommende Voraussetzungen geknüpft:

Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (z.B. VwGH vom 18.06.2014, Zl 2013/01/0134 m.w.H.).

2.3.1.1. Zum Verdacht der Tatbegehung:

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (z.B. OGH 12 Os 12/07t) kann „ein Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. ‚Verdacht‘ ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff des Verdachts festgehalten (z.B. VwGH vom 25.04.1990, Zl 89/09/0163), dass ein Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.

2.3.1.2. Durch die Organe des LVT NÖ wurden die nachstehenden objektiven Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführer an diesen Taten respektive an der vorsätzlichen Begehung der gerichtlich strafbaren Sachbeschädigung beteiligt waren, erhoben:

Es bestand der Verdacht der schweren Sachbeschädigung des Q.-Denkmal, in der Zeit vom 14.04.2019, 0:00 Uhr bis 14.04.2019, 9:11 Uhr, in P., ….

Dabei wurden folgende Beschädigungen festgestellt:

Der dort befindliche Edelstahlpoller wurde ausgerissen und die neben dem Denkmal befindlichen Laternen wurden zerstört, das Konterfei des Q. wurde mit schwarzem Lackstift mit dem Schriftzug „161“ beschmiert und daneben ein Aufkleber mit dem Aufdruck „Antifa Oida!“ geklebt. Im Umfeld des Tatortes beschmierten die Täter zwei Schaukästen der Marktgemeinde P. mit den Schriftzügen „161“ bzw. „1312“. Die genannten Aufdrucke und Schriftzüge sind Abkürzungen für „Antifaschistische Aktion“ bzw. „Antifaschismus“ sowie „all cops are bastards“ (vgl. „1312“). Durch diese Sachbeschädigungen entstand der Marktgemeinde P. ein Schaden von ca. € 1.674,--.

Bereits im Jahr 2015 fand ein Seminar („Antifa-Seminar“) im Gasthaus S. statt und wurde im Zeitraum dieses Seminars – nämlich von 26.11.2015 bis 27.11.2015 - ebenfalls das Denkmal von unbekannten Tätern beschädigt sowie öffentliche Einrichtungen mit diversen einschlägigen Aufklebern beklebt, die eine linksradikale Gesinnung zum Ausdruck brachten.

Vom Personal des in Tatortnähe gelegenen Gasthaus T. wurde gegenüber den Organen mitgeteilt, dass sich zwischen 0:00 Uhr und 03:00 Uhr des 14.04.2019 Teilnehmer des aktuell im Gasthaus S. stattfindenden Seminars aufhielten, die für die Tatbegehung in Frage kämen, sodass sich in weiterer Folge die Ermittlungstätigkeit auf die Seminarteilnehmer konzentrierte. Dies auch deshalb, weil es im Zeitraum zwischen den beiden genannten Seminaren zu keinen Beschädigungen des Denkmals kam.

Vor diesem Hintergrund entstand der Verdacht, dass die Seminarteilnehmer mit den Sachbeschädigungen (Verdacht auf Sachebene) in Zusammenhang stehen (Verdacht auf Personenebene).

Am Tatort wurden Spurenträger gesichert und befanden sich auf der Rückseite des gesicherten Antifa-Aufklebers drei verwertbare daktyloskopische Spuren, die in das Automatische Fingerabdruck Identifizierungssystem (AFIS) eingespielt wurden.

Die Beschwerdeführer waren Teilnehmer des in Rede stehenden Seminars, das im vorliegenden Tatzeitraum respektive am 14.04.2019 in P. stattfand. Das Seminar hatte den Themenkreis „Antifaschismus“ bzw. „Antifaschistische Aktion“ zum Inhalt. In den Räumlichkeiten des Seminarraumes, in dem am 14.04.2019 auch die Beschwerdeführer anwesend waren, stellten Organe der PI P. aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung auf mehreren Flipchartfolien den Schriftzug „Antifa“ fest. Die Anwesenheit der Beschwerdeführer als Seminarteilnehmer wurde durch die am 14.04.2019 vorgenommenen Identitätsfeststellungen erhoben.

Zu den Beschwerdeführern gab es - vor den versuchten Einvernahmen als Zeugen bzw. Beschuldigte am 06.05.2019 - Eintragungen in den staatspolizeilichen Evidenzen mit Bezug zu „autonom-anarchistischen Gruppierungen“. Zudem war der Beschwerdeführer, Herr C. D., bereits in der Erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE) erfasst. Die Beschwerdeführer standen durch ihr Verhalten in der Vergangenheit bereits im Verdacht, bei linksextremistischen Aktionen beteiligt gewesen zu sein und wurden vom BVT der Personengruppe linksextremistischer Gesinnung zugeordnet, die - nach den Erkenntnissen des BVT - auch bereit sind, ihre politische Gesinnung durch Straftaten Ausdruck zu verleihen bzw. durchzusetzen.

Ob die Beschwerdeführer in der Nacht vom 13.04.2019 auf den 14.04.2019, respektive in der Zeit von ca. 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr im Gasthaus T., das etwa 150m Luftlinie vom beschädigten Denkmal gelegen ist, waren, konnte nicht ausgeschlossen, aber auch nicht festgestellt werden, zumal sie die Aussage am 06.05.2019 zur Gänze verweigerten. Durch dieses Verhalten bzw. durch diesen hinzutretenden Umstand (zu den bisherigen erhobenen Anhaltspunkten) verhärtete sich der Verdacht – ungeachtet allenfalls weiterer Verdachtslagen gegenüber anderen Seminarteilnehmern - gegen die Beschwerdeführer als Beteiligte der zuvor beschriebenen Sachbeschädigung.

Im Hinblick auf die dargestellten - im Vorfeld der erkennungsdienstlichen Behandlung durchgeführten - Erhebungen der Organe der PI P. und der zusammengeführten - zuvor wieder gegebenen - Ermittlungsergebnisse durch die Organe des LVT NÖ konnten die Organe des LVT NÖ zu Recht davon ausgehen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Umständen rechtfertigen, dass die Beschwerdeführer an den in Rede stehenden Sachbeschädigungen, insbesondere auch jene der schweren Sachbeschädigung des Denkmals, beteiligt waren.

2.3.2. Zur Art bzw. Ausführung der Tat:

Als linksextremistisch motivierte Straftaten zählen häufig Sachbeschädigungen z.B. durch Besprühen, Bekleben etc. von Objekten, die faschistischen Bezug haben.

Im vorliegenden Fall wurde – wie zuvor dargelegt – u.a. das Q.-denkmal beschädigt und an der Tatörtlichkeit sowie unmittelbaren Umgebung öffentliche Einrichtungen mit diversen einschlägigen Aufklebern beklebt und konnten Beschmierungen festgestellt werden.

Die Sachbeschädigungen richteten sich insbesondere gegen ein Objekt (Denkmal), das einem faschistischen Bezug beigemessen werden kann, …. Die im Zusammenhang mit der Beschädigung des Denkmals festgestellten Schriftzüge „161“ und „1312“ (sohin Abkürzungen für „Antifaschistische Aktion“ bzw. „Antifaschismus“ bzw. „all cops are bastards“) und Aufkleber mit dem Aufdruck „Antifa Oida!“ lassen erkennen, dass Personen mit linksextremistischer Gesinnung als Täter in Frage kamen.

Diese konkreten Anhaltspunkte ließen die objektive Überlegung zu, dass die Teilnehmer des Seminars mit dem Inhalt „Antifaschismus“ bzw. „Antifaschistische Aktion“ mit diesen Taten in Zusammenhang zu bringen sind. Dies umso mehr als die Identitätsfeststellungen am 14.04.2019, insbesondere der Beschwerdeführer ergaben, dass diese bereits in den staatspolizeilichen Evidenzen mit Bezug zu „autonom-anarchistischen Gruppierungen“ und der Beschwerdeführer, Herr C. D., in der Erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE) erfasst waren.

Sowohl die Art als auch die Ausführung dieser Taten entsprachen linksextremistisch motivierte Straftaten, zumal gerade die dargestellte Vorgehensweise (sohin Sachbeschädigungen dieser Art an derartigen Objekten) politisch motivierten Gruppierungen mit linksextremistischen Hintergrund, der die Beschwerdeführer zugerechnet wurden, zugeordnet werden können.

2.3.3. (kumulativ) zur Persönlichkeit der Beschwerdeführer:

Hinzu kommt, dass beide Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt wurde - verdächtig waren, einen Bezug zu „autonom-anarchistischen Gruppierungen“ zu haben, zumal sie bereits in den staatspolizeilichen Evidenzen und zusätzlich Herr D. C. in der Erkennungsdienstlichen Evidenz wegen jeweils mehreren einschlägigen Verhaltensweisen erfasst und somit dem BVT bekannt waren. Wie dazu bereits ausgeführt wurde, standen die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten in der Vergangenheit bereits im Verdacht bei linksextremistischen Aktionen beteiligt gewesen zu sein und wurden vom BVT der Personengruppe linksextremistischer Gesinnung zugeordnet, die - nach den Erkenntnissen des BVT - auch bereit sind, ihre politische Gesinnung durch Straftaten Ausdruck zu verleihen bzw. durchzusetzen.

Auch vor diesem Hintergrund konnte - ungeachtet allenfalls weiterer Verdachtslagen gegenüber anderen Seminarteilnehmern - von den Organen zu Recht der Schluss auf die Bereitschaft der Beschwerdeführer, sich an derartigen linksextremistischen Aktionen und Verhaltensweisen zu beteiligen, die wie vorliegend zu einer schweren Sachbeschädigung führte, gezogen werden.

2.3.4. Zur Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlungen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe:

2.3.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 65 Abs. 1 SPG geht der Verwaltungsgerichtshof (z.B. VwGH vom 18.06.2014, Zl 2013/01/0134) davon aus, dass

„im zweiten Fall des § 65 Abs. 1 SPG bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich.“

In diesem Zusammenhang ist es für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG erfor

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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