I.1. In der Beschwerde vom 3. August 2000 wird Nachfolgendes vorgebracht: 1. SACHVERHALTSDARSTELLUNG: Am 22. Juni 2000 gegen 11.00 Uhr befand sich der Beschwerdeführer in seinem Haus in A 89, R, und hat geschlafen. Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau M K, und seine Schwester, T K, leben in einem anderen Haus, ca. 50 m vom Haus des Beschwerdeführers entfernt. Beamte des Gendarmeriepostens F begaben sich am Vormittag des 22.6.2000 zum Hause der Mutter des Beschwerdeführers und forderten F... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerde wegen Betretens eines Hauses und des Schlafzimmers durch Gendarmeriebeamte ist abzuweisen, wenn das Betreten gemäß § 39 Abs 1 und § 19 SPG in Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht erfolgen musste. Diese Verpflichtung besteht, wenn den Beamten von einer Zeugin mitgeteilt wird, dass sie den im Schlafzimmer befindlichen Beschwerdeführer, der nach Kenntnis des Beamten möglicherweise alkoholisiert ist, "nicht mehr aufwecken könne, da er sich nicht rüh... mehr lesen...
Begründung: 1. Beschwerdevorbringen Die gegenständliche Beschwerde hat folgenden Inhalt: "Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde am 18.4.1996 um ca 13:30 Uhr im Wohnhaus P-Straße, Wien, erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfachgesetzlichen Rechten Beschwerde an den UVS des Landes Wien. I. Sachverhalt 1. Vorgeschichte a) Der Beschwerdefü... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Schaffung der Bestimmungen des SPG im Bereich der Sicherheitspolizei (§ 20 im Zusammenhalt mit § 16 SPG) wird der Anwendungsbereich der StPO dort eingeschränkt, wo ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, aber ein gefährlicher Angriff iSd § 16 SPG noch nicht beendet ist, weil das Ende des gefährlichen Angriffs mit der formellen Vollendung der Straftat, also mit der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale nicht unbedingt zusammenfallen muß. Ausschlagge... mehr lesen...