Gegen den Beschwerdeführer wurde nach einer Anzeige seiner Ehegattin von Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck bezüglich des Objekts H.-Weg 2 gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde, in der beantragt wurde, "das am 01.08.2004 bzw am 03.08.2004" verhängte Betretungsverbot für rechtswidrig zu erklären, wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (die belangte Behörde) gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 1 und 3 sowie § 67d AVG als ... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §38a Abs2 idF 1999/I/146;SPG 1991 §38a Abs6 idF 1999/I/146;
Rechtssatz: Ausgangspunkt für die nach Verhängung eines Betretungsverbotes von behördlicher Seite zu setzenden Maßnahmen wäre das Telefonat (behördliche Erklärung des Betretungsverbotes im Sinne des § 38a Abs. 2 SPG 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999) mit dem Betroffenen am 3. August 2004 gewesen, was ins... mehr lesen...
Am 7. August 2001 sprachen Beamte des Gendarmeriepostens S, die von der Ehegattin des Beschwerdeführers verständigt worden waren, gegenüber dem Beschwerdeführer bezüglich des Wohnhauses A, und für einen "Umkreis von 500 m vom Anwesen" gemäß § 38a SPG eine Wegweisung aus und verhängten ein Betretungsverbot. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er - mit Ausnahme eines "geringfügigen Bagatellvorfalles im Jahr 20... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/01 Sicherheitsrecht
Norm: AVG §59 Abs1;SPG 1991 §38a Abs6;SPG 1991 §38a;SPG 1991 §88a Abs2;
Rechtssatz: Das vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassen einer Überprüfung nach § 38a Abs. 6 SPG 1991, womit im vorliegenden Fall nicht nur implizit eine unverhältnismäßig lange Dauer des Betretungsverbotes geltend gemacht wurde, war jedenfalls im Wege des § 88 Abs. 2 SPG 1991 bekämpfbar ... mehr lesen...