RS Vwgh 2004/2/24 2002/01/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
SPG 1991 §38a Abs6;
SPG 1991 §38a;
SPG 1991 §88a Abs2;

Rechtssatz

Das vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassen einer Überprüfung nach § 38a Abs. 6 SPG 1991, womit im vorliegenden Fall nicht nur implizit eine unverhältnismäßig lange Dauer des Betretungsverbotes geltend gemacht wurde, war jedenfalls im Wege des § 88 Abs. 2 SPG 1991 bekämpfbar (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, B.20. zu § 38a; siehe auch sinngemäß E VfGH 30.9.2002, B 423/01). Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage zwar beschäftigt, jedoch nicht gesondert darüber abgesprochen. Damit umfasst ihr Ausspruch, die bei ihr erhobene Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen, auch den Aspekt Überprüfung/Dauer des Betretungsverbotes.

Schlagworte

Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010280.X02

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten