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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassen einer Überprüfung nach § 38a Abs. 6 SPG 1991, womit im vorliegenden Fall nicht nur implizit eine unverhältnismäßig lange Dauer des Betretungsverbotes geltend gemacht wurde, war jedenfalls im Wege des § 88 Abs. 2 SPG 1991 bekämpfbar (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, B.20. zu § 38a; siehe auch sinngemäß E VfGH 30.9.2002, B 423/01). Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage zwar beschäftigt, jedoch nicht gesondert darüber abgesprochen. Damit umfasst ihr Ausspruch, die bei ihr erhobene Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen, auch den Aspekt Überprüfung/Dauer des Betretungsverbotes.
Schlagworte
Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010280.X02Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008