Norm
ZPO §41Rechtssatz
Bei Ansprüchen in ausländischer Währung ist für die Bemessungsgrundlage der Kosten sämtlicher Instanzen der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich.
Bei einer echten Valutaschuld ist der Devisenmittelkurs zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111756Im RIS seit
17.04.1999Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014