Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
Die Bestimmungen des RATG sind auf Honoraranspruch des Anwaltes gegen seine eigene Partei analog anwendbar. - Klagt der Anwalt seinen Klienten auf Zahlung des Honorars, so ist die Bewertung einer in ausländischer Währung ausgedrückten Kostenbemessungsgrundlage auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung (oder des Vergleichs) im Kostenprozeß abzustellen, es sei denn, daß der Anwalt die Anspruchserhebung rechtsmißbräuchlich hinausgezögert hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038783Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014